Stolperfallen allerorten: Wer haftet bei Unfällen?

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Es ist nun einmal so: Mit zunehmendem Alter wächst die Gefahr von Stürzen. Und zudem werden die Folgen der Stürze gravierender. Deshalb gilt es, Stolperfallen zu beseitigen.

Gerade in der nun wieder dunkler werdenden Jahreszeit kann es durchaus helfen, wenn man in schlecht beleuchteten Straßen eine Taschenlampe zur Verfügung hat. Doch was gilt, wenn man doch auf Gehwegen über eine Unebenheit stolpert? Vielfach haben sich bereits Gerichte mit dieser Frage beschäftigt.

Dabei wurde die Faustregel entwickelt: Die Kommunen bzw. generell die Grundstückseigentümer haften nur bei gröberen Unebenheiten (»Stolperfallen«). Wer über Kanten in Höhe von unter drei Zentimetern stolpert, kann in aller Regel nicht auf eine Entschädigung hoffen.

Wie geschah der Unfall?

In einem Fall, über den das Oberlandesgericht Stuttgart zu entscheiden hatte, war die »3-Zentimeter-Marke« wohl deutlich überschritten. Verhandelt wurde über den Unfall, den eine zum Unfallzeitpunkt 72 Jahre alte Frau erlitten hatte, als sie über eine 3 cm bis 5 cm hohe Kante im Asphalt stürzte, wobei sie sich einen Trümmerbruch am Oberschenkel zuzog.

Das OLG erkannte hier einen Verstoß des für die Erneuerung des Gehwegs zuständigen Bauunternehmens und sprach der Seniorin einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 8.404,63 € sowie 8.000,– € Schmerzensgeld zu (Az. 2 U 437/19).

Wo sollte man besonders vorsichtig sein?

Allerdings gilt die »3-Zentimeter-Marke« nicht grundsätzlich. Paradoxerweise wenden die Gerichte diese Regel nicht an, wenn der Gehweg ohnehin in einem besonders schlechten Zustand ist. Mit einem solchen Fall befasste sich das Oberlandesgericht Brandenburg. Es ging um einen Fußgängerunfall auf einem älteren abgelegenen Gehweg. Hier hatte das Wurzelwerk eines Baumes zu 3 cm hohen Verwerfungen der Betonplatten geführt.

Doch das OLG sah hier die Verkehrssicherungspflicht der zuständigen Gemeinde nicht verletzt und verneinte einen Amtshaftungsanspruch. Das Gericht befand, die Frau habe die Unebenheiten des Gehweges leicht erkennen können. Als Fußgänger müsse man sich den Straßenverhältnissen anpassen und sorgfältig auf den Weg achten (Az. 2 U 29/08).

(MS)

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