Reiserücktrittsversicherung zahlt, wenn Krankheit nicht vorhersehbar war

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Bei Senioren sind sie zunehmend beliebter: mehr oder weniger luxuriöse Kreuzfahrten. Zudem sind diese Veranstaltungen nicht ganz billig. Gut, wenn man versichert ist.

In dem Fall, über den das Landgericht Düsseldorf am 7.11.2017 zu urteilen hatte, ging es immerhin um eine Reise mit einem Gesamtwert (inklusive Flügen) von 9.000,– € – und um eine Reiserücktrittsversicherung, die eine Reisewillige wegen einer multiplen Wirbelkörperfraktur in Anspruch nehmen musste.

Dabei ging es um rund 2.200,– € Stornokosten und um die Frage, ob es sich hier um eine "unerwartete schwere" Erkrankung gehandelt hat. Immerhin war die Betroffene seit Jahren an Osteoporose erkrankt.

Die Versicherungsbedingungen der von der Betroffenen abgeschlossenen Rücktrittsversicherung sahen mehrere Ausschlussbedingungen für Versicherungsleistungen vor. Selbstredend war durch den Versicherungsschutz nicht abgedeckt ein vorsätzliches Herbeiführen des Versicherungsfalls. Darüber hinaus wurden Leistungen ausgeschlossen, wenn "der Versicherungsfall bei Buchung der Reise vorhersehbar" war, ebenso bei Krankheiten und Krankheitsfolgen, die bei Reisebuchung bereits bestanden.

Genau auf den letzten Punkt hatte sich die Versicherung bezogen und argumentierte, schließlich sei der Wirbelkörperbruch Folge der Osteoporose – und diese habe bekanntermaßen vorher schon bestanden.

Das Landgericht Düsseldorf folgte – genau wie die Vorinstanz – den Argumenten der Versicherungsgesellschaft nicht und befand, bei der Wirbelkörperfraktur habe es sich um eine "unerwartete Erkrankung" gehandelt. Es komme dabei auf die subjektive Sicht des Versicherten an. Da die Osteoporose jahrelang unauffällig geblieben sei, habe die Betroffene mit dem Wirbelkörperbruch nicht rechnen können. Daher müsse die Versicherung die Rücktrittskosten übernehmen (Az. 9 S 42/17).

Die Argumentation des LG Düsseldorfs ist bei einer Vielzahl von chronischen Krankheiten anwendbar – etwa bei einer koronaren Herzkrankheit (KHK) oder Nierenleiden. So muss jemand, der an einer KHK leidet, keineswegs damit rechnen, bald einen Herzinfarkt, der ggf. eine Reise unmöglich macht, zu erleiden.

Wichtig ist gerade bei teuren Reisen ein genauer Blick auf die Versicherungsklauseln der abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherung.

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