Prämiensparverträge: BGH kippt Zinsanpassungen – Was können Sparer jetzt tun?

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 6.10.2021 entschieden, dass vertragliche Vereinbarungen, mit denen die Sparkasse Leipzig die Zinsen auf Prämiensparverträge angepasst hat, nicht zulässig sind (Az. XI ZR 234/20).

Zu welchem Referenzzinssatz die Zinsen hätten angepasst können, soll jetzt das Oberlandesgericht Dresden mit einem Finanzsachverständigen feststellen.

Unmittelbar betroffen sind zwar lediglich die Prämiensparer der Sparkasse Leipzig, doch die Bankenaufsicht BaFin schätzt, dass es in Deutschland viele weitere Sparkassen und Volksbanken mit rund einer Million ähnlicher Verträge gibt.

Im Internet bieten die Verbraucherzentralen eine Liste an, welche Finanzdienstleister infrage kommen. Meist handelt es sich um ältere Sparverträge mit langer Laufzeit und ungenauen Formulierungen über die Zinsanpassungen.

Was sollten die Prämiensparer der Sparkasse Leipzig nun tun?

Die Verbraucherzentrale Sachsen rät den 1.384 Kunden, die sich der Musterklage angeschlossen hatten, jetzt geduldig abzuwarten, da es bis zur Entscheidung des OLG Dresden über den Referenzzinssatz keine Fristen zu verpassen gebe.

Für welche Prämiensparer gibt es jetzt Handlungsbedarf?

Wenn ein Prämiensparer noch nichts unternommen hat, droht die Verjährung. Laut Verbraucherzentrale seien das insbesondere Fälle, in denen die Sparkassen die Verträge im Jahr 2018 gekündigt haben.

Kunden, die davon betroffen seien, sollten sich unbedingt beraten lassen, denn die Verjährung wirksam zu hemmen, sei juristisch nicht einfach. Ein Brief an die Sparkasse reiche nicht unbedingt aus.

Rechtliche Beratung, wie sie sich vor einer Verjährung ihrer Ansprüche schützen können, erhalten Prämiensparer bei Verbraucherzentralen sowie Fachanwälten für Finanzdienstleistungen und Verbraucherschutz.

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(MS)

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