Post haftet für Schaden, wenn sie Versprechen nicht hält

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Manche Forderungen sind fristgebunden. Wird eine solche Forderung nicht rechtzeitig zugestellt, verfallen Ansprüche. Für solche Eilschreiben bietet die Post die Expresszustellung und die Samstagszustellung, die sie sich zusätzlich zum Expressentgelt mit 11,90 € bezahlen lässt. Die Versprechen, die die Post mit diesen Zusatzleistungen abgibt, muss sie auch einhalten, befand das Oberlandesgericht Köln (OLG) mit einem rechtskräftigen Beschluss vom 16.4.2020. Klappt das nicht, haftet sie für den Schaden. Im entschiedenen Fall ging es um einen Schaden von mehr als 18.000,– € (Az. 3 U 225/19). 

In Arbeitsverhältnissen sind vielfach Fristen zu beachten, innerhalb derer Forderungen geltend zu machen sind. Zum Teil sind in Tarifverträgen Ausschlussfristen festgeschrieben, zum Teil auch in Arbeitsverträgen. So war es auch im Fall einer Krankenhausangestellten, über deren Klage vor dem OLG Köln verhandelt wurde.

Aufgrund einer Klausel im Arbeitsvertrag musste sie ihre Forderung an ihren Arbeitgeber bis zum 30.9.2017 geltend machen. Das geschah – unstrittig – nicht. Der Brief mit der Forderung ging beim Arbeitgeber erst am 4.10.2017 ein. Damit war die Forderung der Betroffenen an den Arbeitgeber unwiderruflich untergegangen.

Die Betroffene konnte jedoch nachweisen, dass sie das Schreiben rechtzeitig am Freitag, dem 29.9.2017, aufgegeben hatte. Dabei hatte sie die Versandmethode Expresszustellung mit dem Zusatzservice Samstagszustellung gewählt.

Die Post AG räumte zwar ihren Fehler ein, bot der Betroffenen jedoch bloß eine Erstattung des Portos von 23,80 € an, mit dem Argument, bei der Adresse habe die Frau den Zusatz GmbH vergessen, daher habe die Schriftsache, als der Zusteller am Samstag, dem 30.9.2017, den Brief abgeben wollte, nicht zugestellt werden können.

Sowohl das zuerst mit der Sache befasste Landgericht als auch das OLG wiesen dieses Argument zurück. Am Klingelschild der Firma selbst fehle ebenfalls der Zusatz GmbH. Es sei damit völlig unstrittig, an wen die Post zu gehen hatte. Es habe aufgrund all dieser Umstände aus Sicht des Zustellers überhaupt keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass eine Adressungenauigkeit vorlag. Zudem sei die Pforte der Firma rund um die Uhr besetzt gewesen. Der Zusteller habe jedenfalls die Pflicht gehabt, dort nachzufragen.

Das Urteil des Oberlandesgerichts: Die Post haftet als Frachtführer für den Schaden, der durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht, und zwar nicht für 23,80 €, sondern für den tatsächlichen Schaden von über 18.000,– €.

(MS)

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