Neue Regeln für die Anlageberatung

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Der europäische Gesetzgeber hat den Banken und Sparkassen neue Pflichten beschert, die auch dem Kunden durch einen gesteigerten Anlegerschutz helfen sollen.

Zum 3.1.2018 wurden auf nationaler Ebene die Regeln der MiFID-2-Richtlinie umgesetzt.

Unabhängige Anlageberatung

Banken und Sparkassen müssen künftig darüber informieren, ob die Anlageberatung unabhängig erbracht wird oder nicht und ob für die Beratung eine umfangreiche oder stattdessen eine auf bestimmte Finanzinstrumente oder Produktanbieter beschränkte Analyse zugrunde gelegt wurde.

Bei der unabhängigen Anlageberatung müssen die Institute sicherstellen, dass bei der Auswahl eines für den Kunden geeigneten Produkts eine ausreichend große Anzahl an am Markt erhältlichen Finanzprodukten und Anbietern bewertet wurde. Die Produktauswahl darf nicht auf hauseigene Produkte beschränkt sein.

Bei der unabhängigen Anlageberatung dürfen keine Provisionen oder andere Vorteile von Dritten entgegengenommen werden. De facto gilt ein absolutes Provisionsannahmeverbot.

Für Deutschland sind die Regeln so neu nicht, denn bereits durch das zum 1.8.2014 eingeführte Honoraranlageberatungsgesetz wurde in Deutschland die Honoraranlageberatung eingeführt.

Geeignetheitserklärung als das neue Beratungsprotokoll

Bei Anlageberatungen gegenüber Privatkunden ersetzt zukünftig die Geeignetheitserklärung das Beratungsprotokoll. Das Beratungsprotokoll war weder bei den Mitarbeitern der Institute noch bei den Kunden beliebt, dennoch bestand diese Pflicht zur Ausfertigung des Protokolls seit Mitte 2010.

Die Geeignetheitserklärung soll einen Überblick über die erbrachte Beratung geben und erläutern, wie die ausgesprochene Empfehlung auf die Anlageziele des Kunden und dessen persönliche Umstände unter Berücksichtigung der empfohlenen Anlagedauer, seiner Kenntnisse und Erfahrungen sowie seiner Risikotoleranz und Verlusttragfähigkeit abgestimmt ist.

Die derzeit zu protokollierenden Angaben zum Anlass der Anlageberatung und zur Dauer des Beratungsgesprächs sind dagegen nicht erforderlich. Eine Unterzeichnung durch den Berater ist nicht vorgesehen.

Die Geeignetheitserklärung muss nun unverzüglich nach Abschluss der Anlageberatung zur Verfügung gestellt werden. In Ausnahmefällen können die Banken die Geeignetheitserklärung unverzüglich nach Geschäftsabschluss übermitteln, sofern aufgrund der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Telefon oder E-Mail) eine vorherige Bereitstellung nicht möglich ist.

Die Geeignetheitserklärung bedeutet einen genauso hohen bürokratischen Aufwand wie das Beratungsprotokoll. Ein höherer Schutz für den Kunden ist ebenso fraglich, denn wie beim Protokoll können sich die Institute durch geschickte Standardformulierungen der Haftung entledigen. Die Zukunft wird zeigen, wie hoch das neue Schutzniveau ist.

Aufzeichnungspflichten bei Telefonberatung

Berät eine Bank oder Sparkasse ihre Kunden telefonisch in Bezug auf Wertpapiergeschäfte, hat sie das Telefonat aufzuzeichnen. Das gilt auch dann, wenn das Telefonat zu keinem Geschäftsabschluss führt. Die Institute müssen die Kunden im Vorfeld auf die Aufzeichnung hinweisen. Ohne entsprechenden vorherigen Hinweis auf die Aufzeichnung dürfen gegenüber Kunden keine telefonischen Wertpapierdienstleistungen erbracht werden.

Die Banken und Sparkassen müssen die Aufzeichnungen fünf bis sieben Jahre aufbewahren. Der Kunde kann nicht auf die Aufzeichnung verzichten. Selbst sein ausdrücklicher Wunsch lässt die Aufzeichnungspflicht nicht entfallen.

Zuwendungen

Die neuen europarechtlichen Vorgaben führen ein nahezu vollständiges Provisionsverbot für die Wertpapierdienstleistungen der unabhängigen Anlageberatung und der Finanzportfolioverwaltung ein. Für die unabhängige Anlageberatung gilt das bereits nach deutschem Recht seit 2014. Zuwendungen müssen nun offengelegt werden.

Die neuen Regeln verlangen grundsätzlich eine betragsmäßige Offenlegung aller monetären und nicht-monetären Zuwendungen. Bei fortlaufend geleisteten Zahlungen (z.B. Bestandsprovisionen) sind Kunden zudem mindestens jährlich auf individueller Basis zu informieren.

Wertpapierfirmen müssen in Zukunft nachweisen können, dass alle gewährten oder erhaltenen Gebühren, Provisionen oder nicht-monetären Vorteile dazu bestimmt sind, die Qualität der dem Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern.

Kostentransparenz

Banken und Sparkassen müssen zukünftig detaillierter über die Kosten des Wertpapierkaufs informieren. Nicht nur die jährliche Verwaltungsgebühr, sondern auch die Depotkosten und die Vertriebsprovision müssen ausgewiesen werden.

Auch müssen die Institute nun konkret informieren, in welchem Maße die Kosten die zu erwartende Rendite schmälert. Hier genügt keine prozentuale Angabe. Der Betrag ist in Euro und Cent zu benennen.

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