Nacherklärte Kapitaleinkünfte: Bescheidänderung möglich

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Werden Kapitalerträge nachträglich bekannt und führen diese aufgrund der Günstigerprüfung insgesamt zu einer Steuererstattung, kommt eine Änderung eines bestandskräftigen Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht.

Das entschied das FG Niedersachsen und erklärte, die Möglichkeit zur Änderung bestehe ungeachtet dessen, ob der Steuerpflichtige bereits in seiner dem bestandskräftigen Bescheid zugrundeliegenden Einkommensteuererklärung die Günstigerprüfung beantragt hatte.

Das Verschulden sei unbeachtlich, führten die Richter weiter aus, wenn auch nicht dem inländischen Steuerabzug unterworfene Kapitalerträge nacherklärt würden, die auch ohne Antrag auf Günstigerprüfung zur Festsetzung der Steuer nach § 32d Abs. 1 EStG durch eine Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer gem. § 2 Abs. 6 S. 1 EStG führen. Diese Kapitalerträge seien selbst dann steuererhöhende Tatsachen, wenn die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV) zu einer Steuererstattung führe. Eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung der Steueranrechnungsbeträge komme nicht in Betracht (FG Niedersachsen, Urteil vom 17.5.2017, Az. 3 K 268/15; Az. der Revision: VII R 7/18).

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