LSG: Keine Arbeitslosengeldsperre wegen Zusammenzug mit Lebensgefährten

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Immer wieder geben Arbeitnehmer ihren Job auf, um mit ihrem (Ehe-)Partner an einem neuen Wohnort zusammenzuziehen. Wenn hierdurch Arbeitslosigkeit eintrat, drohte Unverheirateten bisher oft eine Sperrzeit beim ALG I. Durch ein rechtskräftig gewordenes Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12.12.2017 könnte sich das geändert haben (Az. L 7 AL 36/16).

Generell gilt: Wer seinen Arbeitsplatz ohne wichtigen Grund aufgibt, erhält von der Arbeitsagentur nicht sofort ALG I, sondern wird zunächst mit einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen belegt. Doch was als wichtiger Grund zählt, hängt auch von der Entwicklung gesellschaftlicher Werte ab – etwa wenn es um nichteheliche Partnerschaften geht.

Bei der Frage, ob der Wunsch, mit dem (Ehe-)Partner Haus und Bett zu teilen, als wichtiger Grund für die Aufgabe eines Arbeitsplatzes zählt, galten bisher für Partner mit und ohne Trauschein unterschiedliche Regelungen.

Bei unverheirateten Paaren galt bisher: Nur wenn entweder bereits eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Wohnung bestanden hatte (die etwa durch Versetzung eines Partners an einen anderen Ort zerstört wurde) oder wenn minderjährige Kinder von einer (neuen) Lebensgemeinschaft profitieren konnten, konnte die Sperrzeit nach dem Umzug entfallen. Letzteres befand das Bundessozialgericht schon 2007 in einem wichtigen Urteil (Az. B 11a/7a AL 52/06 R).

Das oberste deutsche Sozialgericht hatte damals mit dem Kindeswohl argumentiert. Das LSG Niedersachsen-Bremen machte nun bei der Sperrzeitfrage keinen Unterschied mehr zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren. Verhandelt wurde über die Klage einer 1955 geborenen Einzelhandelsverkäuferin in Schleswig-Holstein. 2011 lernte sie ihren jetzigen Lebensgefährten kennen, einen Hausmeister und Gärtner, der im 175 km entfernten niedersächsischen Landkreis Nienburg lebt.

Da das Paar die räumliche Trennung als belastend empfand, versuchte die Frau – zunächst vergeblich – in der Nähe ihres Partners einen Job zu finden. Als das nicht klappte, gab sie ihre Stelle auf und zog zu diesem. Die Bundesagentur für Arbeit verhängte eine zwölfwöchige Sperrzeit, da sie ohne wichtigen Grund gekündigt habe. Sowohl das Sozialgericht als auch nun das LSG befanden die Sperrzeit für unbegründet.

Das LSG argumentierte dabei sehr prinzipiell, es sei nicht mehr zeitgemäß, die Anwendung der Sperrzeitvorschrift an einen familienrechtlichen Status anzuknüpfen. Das SGB III sei kein Instrument zur Durchsetzung von moralischen Vorstellungen.

Das LSG hatte die Revision gegen sein Urteil beim Bundessozialgericht (BSG) zugelassen. Diese wurde zunächst auch von der BA eingelegt, später aber zurückgezogen (BSG, 9.4.2018, Az. B 11 AL 1/18 R). Damit ist das LSG-Urteil rechtskräftig. Eine grundsätzliche Entscheidung des BSG zu dieser Frage steht damit weiterhin aus. 

Tagespendelbereich geht vor

Wichtig ist allerdings für verheiratete wie für unverheiratete Paare, die Regelungen zum zumutbaren Pendeln zu beachten. Wer beispielsweise seinen Kölner Arbeitsplatz aufgibt, um zu seinem Partner nach Düsseldorf zu ziehen, kann nicht damit rechnen, dass ihm ein wichtiger Grund für die Kündigung zugestanden wird – egal ob verheiratet oder nicht. Zumutbar ist das Pendeln im sogenannten Tagespendelbereich.

Dazu gehören alle Orte, die mit einer täglichen zweieinhalbstündigen Fahrzeit (Hin- und Rückfahrt bei Vollzeitarbeit) erreichbar sind. Das gilt für verheiratete wie unverheiratete Paare gleichermaßen. Zudem sollten Arbeitnehmer, die, um das Zusammenleben mit dem Partner herzustellen, ihren Arbeitsplatz aufgeben, an die Pflicht zur frühzeitigen Meldung bei der Arbeitsagentur denken.

Wer den Job umzugsbedingt aufgeben möchte, muss sich im Regelfall drei Monate vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit arbeitssuchend melden – sonst droht ihm in jedem Fall eine einwöchige Sperrzeit. Die Arbeitslosmeldung stellt zudem keine reine Formalität dar. So wird im Sperrzeit-Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen detailliert auf die intensive Jobsuche eingegangen, mit der die zunächst mit einer Sperrzeit belegte Arbeitnehmerin noch vor ihrer (Selbst-)Kündigung begonnen hatte.

Auch diese Jobsuche wurde vom Gericht bei der Einschätzung des wichtigen Grundes für die Arbeitsplatzaufgabe einbezogen. Für Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz aufgeben, um mit ihrem Partner zusammenzuziehen ist also auch nach dem besprochenen Urteil folgendes Verfahren ratsam: Noch vor der Kündigung mit der Jobsuche am neuen Wohnort beginnen; noch vor der Kündigung Kontakt mit der Arbeitsagentur am neuen Wohnort aufnehmen; spätestens drei Monate vor dem Ende des (alten) Arbeitsverhältnisses am künftigen Wohnort arbeitssuchend melden. 

(MS)

URL:
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