Kryptowährungen verkauft: Gewinne sind einkommensteuerpflichtig

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Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, unterfallen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Der Grund: Bitcoin, Ethereum und andere Cryptocurrencies sind »andere Wirtschaftsgüter« im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Eine entsprechende Entscheidung des FG Köln hat der BFH mit heute veröffentlichtem Urteil bestätigt (BFH-Urteil vom 14.2.2023, Az. IX R 3/22). Aus Baden-Württemberg war ein ähnlicher Fall beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (mehr dazu hier), in dem die Revision inzwischen zurückgenommen wurde.

Verkauf von Kryptowährungen: Urteil des FG Köln

Der zunächst in Köln und dann vor dem BFH verhandelte Fall betrifft das Jahr 2017.

  • Zu Beginn des Jahres 2017 verfügte der Kläger über Bitcoins, die er vor 2017 erworben hatte.

  • Diese Bitcoins tauschte er im Januar 2017 zunächst in Ethereum-Einheiten und die Ethereum-Einheiten im Juni 2017 in Monero-Einheiten.

  • Ende des Jahres 2017 tauschte er seine Monero-Einheiten teilweise wieder in Bitcoins und veräußerte diese noch im gleichen Jahr.

Für die Abwicklung der Geschäfte hatte er über digitale Handelsplattformen entweder Kaufverträge mit Anbietern bestimmter Kryptowerte zu aktuellen Kursen geschlossen oder Tauschverträge, bei denen er eigene Kryptowerte als Gegenleistung eingesetzt hat.

Kryptohandel: 3,4 Mio Euro Gewinn – einkommensteuerpflichtig!

In seiner Steuererklärung für 2017 erklärte der Kläger den aus der Veräußerung erzielten Gewinn von rund 3,4 Millionen Euro im Rahmen der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß fest. Der Kläger legte daraufhin Einspruch ein.

«Strukturelles Vollzugsdefizit« bei der Besteuerung von Krypto-Verkäufen?

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit bestehe und ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliege. Daher dürften diese Gewinne nicht besteuert werden.

Das sah der BFH anders: Ein sog. strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung entgegensteht, liege nicht vor, erklärten die Richter. Es seien weder gegenläufige Erhebungsregelungen vorhanden, die einer Besteuerung entgegenstünden, noch lägen Anhaltspunkte vor, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen nicht ermittelt und erfasst werden könnten. Dass es in Einzelfällen Steuerpflichtigen trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (z.B. in Form von Sammelauskunftsersuchen) beim Handel mit Kryptowährungen gelänge, sich der Besteuerung zu entziehen, könne ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht begründen.

Virtuelle Währungen sind »andere Wirtschaftsgüter«

Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des BFH ein »anderes Wirtschaftsgut« i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts sei weit zu fassen und umfasse neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind.

Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben: Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. Erfolgen Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterfallen daraus erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung.

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(MB)

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