Keine Strafe bei Vollbremsung wegen Taube

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Die Taube, der Totalschaden und die Haftung. So könnte der Fall zusammengefasst werden, über den das Amtsgericht Dortmund zu entscheiden hatte.

Es ging um einen Auffahrunfall, zu dem es kam, weil der vorausfahrende Pkw wegen einer Taube stark gebremst hatte. Durfte er das? Oder musste er es sogar tun?

Mit solchen Fragen hatte das Gericht zu tun. Ausgangspunkt für die Dortmunder Entscheidung war dabei § 4 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung.

Danach gilt: "Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird".

Auf den ersten Blick scheint alles klar zu sein. Doch es folgt als Ergänzung: "Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen".

Auf diesen Ergänzungssatz bezog sich der auffahrende Fahrer, der verlangte, dass der vorausfahrende Fahrer 80 % des entstandenen Schadens übernehmen sollte, da er ohne zwingenden Grund (also nur wegen einer Taube) stark gebremst habe.

Doch das sah das Gericht anders. Das grundlose Töten eines Tieres sei nach § 4 des Tierschutzgesetzes verboten und stelle eine Ordnungswidrigkeit dar.

Zudem stünden auch Tiere unter dem Schutz des Grundgesetzes. Daher habe ein wegen einer Taube stark bremsender Fahrer einen wichtigen Grund für sein Verhalten.

Insgesamt spreche die Lebenserfahrung dafür, dass ein Kraftfahrer, der auf ein vor ihm fahrendes oder stehendes Fahrzeug auffährt, entweder zu schnell, mit unzureichendem Sicherheitsabstand oder unaufmerksam gefahren sei.

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