Hohe Entgelte für Basiskonten unzulässig

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Unangemessen hohe Gebühren für Basiskonten nach dem Zahlungskontengesetz sind unzulässig. Das entschieden das Landgericht Frankfurt und das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht auf Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes hin.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wies die Klage der Verbraucherschützer zwar ab. Die Sparkasse entging einer Verurteilung aber nur, weil sie im Laufe des Verfahrens ein zweites Basiskontomodell einführte, das das zu zahlende Entgelt erheblich reduzierte.

Die ursprünglichen Gebühren betrugen 8,95 € im Monat, die unter bestimmten Voraussetzungen um 1,– € reduziert werden konnten. Unter Berücksichtigung der marktüblichen Entgelte und des Nutzerverhaltens ist die Angemessenheit des Entgeltes zu beurteilen.

Wird nur ein Modell angeboten, so hat das Institut einen Mittelweg zwischen dem gesamten Nutzerverhalten der Kundenzielgruppe zu finden. Die Gebühr von mindestens 7,95 € ist unter Berücksichtigung dieser Vorgaben unangemessen hoch und demnach unzulässig (Urteil vom 8.5.2018 – 2 U 6/17).

Weiteres Urteil zu Gebühren bei Basiskonten

Das Landgericht Frankfurt kassierte mit Urteil vom 8.5.2018 – 2-28 O 98/17 eine monatliche Gebühr von 8,99 €, die sich u.a. bei beleghaften Überweisungen um jeweils 1,50 € erhöhte. Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen § 41 Zahlungskontengesetz und qualifizierte das Entgelt als unangemessen hoch.

Zum einen war der preisliche Unterschied zwischen dem Basiskonto und den am Markt verfügbaren Konten zu hoch, zum anderen ließ sich die Bank Tätigkeiten vergüten, für die sie ein Entgelt nicht verlangen darf. So war sie der Auffassung, für Legitimationsprüfungen oder Überprüfungen nach dem Geldwäschegesetz ein Entgelt verlangen zu können. Da die Bank hier nur ihre obliegende gesetzliche Verpflichtung erfüllte, durfte sie sich das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht bezahlen lassen.

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