Hartz-IV-Betrug endete im Gefängnis

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Deutsche Behörden haben in der Vergangenheit mehrfach gestohlene Datensätze über Bankkonten in der Schweiz aufgekauft und konnten so Tausende Steuer-Sünder überführen. Dass durch diese Steuer-CDs auch Hartz-IV-Betrug aufgedeckt wurde, ist weniger bekannt.

Das Landgericht Osnabrück verurteilte ein Ehepaar jeweils zu 46 Monaten Haft, das dem örtlichen Jobcenter mehr als 100.000,– € auf Schweizer Bankkonten verschwiegen hatte (Az. 7 Ns 144/17).

Der Fall

Ein Ehepaar bezog über mehrere Jahre hinweg Hartz IV, obwohl es u.a. über ein Depot bei einer Schweizer Bank verfügte, das ein sechsstelliges Guthaben aufwies. 

Das örtliche Jobcenter erfuhr hiervon, als es eine Steuer-CD mit Daten zu den Kunden einer Schweizer Bank auswertete, die die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz vor einigen Jahren angekauft und auch anderen Behörden zur Verfügung gestellt hatte.

Das Jobcenter stellte die Zahlung von Hartz IV an das Paar unmittelbar ein, verlangte eine Erstattung der geleisteten Unterstützung (84.300,– €) und zeigte das Paar wegen Betrugs an.

Das Urteil

Das zunächst mit der Sache befasste Amtsgericht Meppen fand die Beweislage zu dünn und wies den Betrugsvorwurf zurück.

Das Landgericht sah die Sache anders und verurteilte die beiden Angeklagten wegen Betrugs in zehn Fällen zu einer Freiheitsstrafe von jeweils drei Jahren und zehn Monaten. Die auf der CD enthaltenen Daten belegten die Existenz des Depots, so das Landgericht. Zweifel an der Echtheit bestünden nicht. 

Das Strafmaß begründete das Gericht mit dem erheblichen Gesamtschaden und dem langen Tatzeitraum, in dem die Angeklagten tätig geworden waren.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Beim Oberlandesgericht Oldenburg wurde Revision eingelegt.

Rentenvermögen bleibt anrechnungsfrei

Wer dem Hartz-IV-Träger Vermögen verschweigt, riskiert generell ein Strafverfahren. Das Verschweigen von Vermögen ist nicht nur gesetzeswidrig und gefährlich, sondern ist darüber hinaus töricht, denn der Gesetzgeber hat gerade für ältere Menschen zahlreiche Möglichkeiten geschaffen, um Vermögen anrechnungsfrei und rechtssicher anzulegen, ohne dass ein Anspruch auf Hartz-IV gefährdet wird. 

Jedem Hartz-IV-Bezieher wird ein Freibetrag von 750,– € pro Lebensjahr für Vermögen zuerkannt, das eindeutig – und durch entsprechende vertragliche Regelungen – fürs Alter vorgesehen ist. Das allein macht für zwei Hartz-IV-Bezieher, die zusammen auf 120 Lebensjahre kommen, einen Freibetrag in Höhe von 90.000,– € aus. Dieser Freibetrag wird aber natürlich nicht für Vermögen auf einem Schweizer Depot zuerkannt. Anerkannt werden vielmehr Rentenversicherungsverträge mit entsprechenden Hartz-IV-sicheren Vereinbarungen (u.a. "Verwertung vor dem Erreichen des regulären Rentenalters ausgeschlossen"). Außerdem gelten Rücklagen auf Rürup-Verträgen generell als nicht verwertbar und stehen einem Hartz-IV-Bezug nicht entgegen. Die Nutzung solcher Möglichkeiten ist keinesfalls missbräuchlich, sondern vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünscht, um Armut und Sozialhilfebedürftigkeit im Alter zu verhindern.

(MS)

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