Grundsicherung im Alter: Geringere Freibeträge für Erwerbseinkommen

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Für Senioren, die Grundsicherung im Alter erhalten, lohnt sich die Aufnahme einer kleinen Erwerbstätigkeit weniger als für Hartz-IV-Bezieher. Das Bundessozialgericht (BSG) befand am 25.4.2018: Diese Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt. Eine unzulässige Altersdiskriminierung liegt nicht vor (Az. B 8 SO 24/16 R).

Verhandelt wurde über die Klage einer 1946 geborenen Rentnerin aus Niedersachsen, die von September 2010 bis Juni 2012 mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 120,– € geringfügig beschäftigt war. Bis zum Erreichen des regulären Rentenalters bezog sie ALG II, danach als Aufstockung ihrer kleinen Rente Grundsicherung im Alter. Beides sind Grundsicherungsleistungen, die in vielerlei Hinsicht ähnlich oder gleich ausgestaltet sind.

Die Regelungen zur Anrechnung von Arbeitseinkommen unterscheiden sich jedoch drastisch, was dazu führte, dass die Grundsicherungsleistung der Betroffenen während des ALG-II-Bezugs nur um 16,– € gekürzt wurde, nach Erreichen des Rentenalters bei der Grundsicherung im Alter dagegen nach Berücksichtigung von Werbungskosten um 37,80,– €. Die Klage gegen diese "Ungleichbehandlung" blieb bei allen drei Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit erfolglos.

Das BSG befand: Die Regelungen zur Einkommensanrechnung beim ALG II dienen dazu, Arbeitsanreize zu geben. Daher ist die großzügigere Ausgestaltung der Regelungen sachgerecht.

Beim ALG II gibt es bei der Einkommensanrechnung einen Freibetrag von 100,– €. Darüber hinaus gehendes Einkommen wird zu 80 % bzw. zu 90 % angerechnet. Der Einkommensfreibetrag liegt maximal bei 330,– €. Bei der Grundsicherung im Alter gilt dagegen: 30 % des erzielten Einkommens, maximal aber 208,– € sind 2018 anrechnungsfrei.

Bei ehrenamtlicher Tätigkeit gilt: Zuwendungen der sogenannten Übungsleiterpauschale werden in Höhe von 200,– € im Monat nicht mit den Grundsicherungsleistungen verrechnet. Dieser Pauschalbetrag für Ehrenamtler gilt aber nicht zusätzlich zu dem anderen Freibetrag für arbeitende Rentnerinnen und Rentner. Beim ALG II gilt bei Ehrenamtlern also statt des Freibetrags von 100,– € ein Freibetrag in Höhe von 200,– €.

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