Geschwindigkeitsbegrenzung vor Schulen gilt auch an Feiertagen

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Radarkontrollen vor Schulen sind an Feiertagen wenig sinnvoll und tragen nicht zur Förderung eines guten Klimas zwischen Bürgern und Behörden bei. Doch erlaubt sind sie, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten auch feiertags – soweit nichts anderes auf den Schildern angezeigt ist. Auch wer am schulfreien Ostermontag vor einer Schule mit einer zu hohen Geschwindigkeit erwischt wird, muss dafür büßen.

Das entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az. Ss RS 13/2018).

Es ist 16 Uhr am 17.4.2017 – und es ist Ostermontag. Ein Pkw fährt in Wadern-Neunkirchen auf der innerörtliche Saarbrücker Straße in Höhe der Schule mit einer Geschwindigkeit von 46 km/h (nach Toleranzabzug von 3 km/h). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt dort 30 km/h von Montag bis Freitag, 7.00–17.00 h.

Wie gesagt, es ist Ostermontag, schulfrei. Doch nach dem Wortlaut des Verkehrsschilds sind 46 km/h an diesem Tag und um diese Uhrzeit eben 16 km/h zu viel.

Und der Wortlaut gilt – befand das OLG –, und Strafe muss sein.

Begründung (Wortlaut): "Insbesondere darf es im Interesse der Verkehrssicherheit nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben, nach einer differenzierten Betrachtung selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheiten auch für gesetzliche Feiertage gewollt und geboten ist oder nicht. Da der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordert, müssen Unbequemlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben und auch zumutbar sind, im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden."

Die Übertretung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit kostete im verhandelten Fall 35,– €.

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