Genussrechte: Abgeltungsteuer oder Einkommensteuer?

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Gute Nachrichten vom FG Münster: Genussrechtserträge, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, sind als Kapitaleinkünfte zu behandeln und nicht als Arbeitslohn. Das gilt auch dann, wenn die Genussrechte nur leitenden Mitarbeitern angeboten werden.

Der Fall: Ein angestellter Marketingleiter schloss mit seiner Arbeitgeberin verschiedene Genussrechtsvereinbarungen ab. Anlass hierfür war ein Investitionsvorhaben der Arbeitgeberin, das zum Teil aus Eigenmitteln erbracht werden sollte, wozu die ausschließlich Arbeitnehmern angebotenen Genussrechte dienten. Die jährlichen Erträge waren auf 18 % des Nennwerts der Einlage begrenzt. In den Streitjahren 2013 und 2014 wurde diese Grenze überschritten, sodass der Marketingleiter Erträge in Höhe von 18 % seiner Einlagen erhielt.

Die Auffassung des Finanzamts: Das Finanzamt behandelte diese Erträge als Arbeitslohn, weil die Vereinbarungen nur leitenden Mitarbeitern angeboten worden und die Renditen unangemessen hoch gewesen seien. Der Marketingleiter begehrte demgegenüber eine Besteuerung mit dem für Einkünfte aus Kapitalvermögen geltenden niedrigeren Steuersatz. Das war für ihn wesentlich günstiger, denn die Abgeltungsteuer beträgt nur 25%, wohingegen sein persönlicher Steuersatz deutlich höher lag.

So entschied das FG Münster: Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Die Richter des FG Münster teilten die Auffassung des Marketingleiters, dass seine Erträge aus den Genussrechten zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Sie seien nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst. Eine solche Veranlassung ergebe sich nicht allein daraus, dass die Beteiligungsmöglichkeiten nur leitenden Angestellten angeboten werden. Vielmehr sei auch zu berücksichtigen, dass der Marketingleiter das Genussrechtskapital aus seinem eigenen Vermögen erbracht und ein effektives Verlustrisiko getragen habe. Die Erträge hätten ihm auch dann zugestanden, wenn er beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Elternzeit tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht hätte. Vor dem Hintergrund, dass es sich um nicht besichertes Kapital gehandelt habe, erscheine die Maximalrendite von 18 % auch nicht unangemessen hoch (FG Münster, Urteil vom 07.12.2018, Az. 4 K 1366/17).

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