Ferienwohnung: keine doppelten Rundfunkgebühren

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Eigentlich müssen Eigentümer von Neben- und Ferienwohnungen längst keinen doppelten Rundfunkbeitrag mehr zahlen. Das Bundesverfassungsgericht hat schon am 18.7.2018 entschieden: Wer bereits für seinen Hauptwohnsitz monatlich 17,50 € für den Empfang öffentlich-rechtlicher Radio- und Fernsehprogramme zahlt, braucht das nicht auch noch für die Zweitwohnung (1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17). Doch bisher war es nicht leicht, die Doppelbelastung auch tatsächlich loszuwerden.

Seit November 2019 wurde durch einen Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz am 25.10.2019 der 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag beschlossen. Dieser wird eigentlich erst im Juni 2020 in Kraft treten. Die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrages für Nebenwohnsitze – ein Kernstück des neuen Staatsvertrags – wurde jedoch bereits zum 1.11.2019 abgeschafft.

Bislang scheiterten Antragsteller, die eine Beitragsbefreiung für den Nebenwohnsitz beantragten, vielfach an den Mühlen der Bürokratie. Denn bisher kam es darauf an, wer wo behördlich gemeldet ist und auf welchen Namen die Erst- und Zweitwohnung beim Rundfunkbeitragsservice angemeldet ist. Da war eben häufig die Hauptwohnung auf den einen und die Nebenwohnung auf den anderen Ehepartner angemeldet. Darauf kommt es seit November letzten Jahres nicht mehr an.

Doch wer nun hofft, dass der Beitragsservice der Öffentlich-Rechtlichen – gemeinhin noch immer GEZ genannt – von sich aus aktiv wird, irrt sich. Ohne Antrag läuft gar nichts. Der Antrag kann online gestellt werden unter www.rundfunkbeitrag.de. Hier findet man das Formular "Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung".

Dem Antrag sollte ein Zweitwohnungssteuerbescheid angehängt werden bzw. Meldebescheinigungen, aus denen das Einzugsdatum und die Anmeldung von Haupt- und Nebenwohnung hervorgeht.

Schnelle Antragstellung erforderlich

Die Befreiung für Inhaber von Nebenwohnungen gilt erst ab dem Monat der Antragstellung – und nicht rückwirkend. Hierbei gibt es nur zwei Ausnahmen. Wenn die Befreiungsvoraussetzungen innerhalb der letzten drei Monate erst eingetreten sind, ist für diesen Zeitraum auch rückwirkend eine Befreiung möglich. Dies gilt, wenn die Nebenwohnung erst in diesem Zeitraum bezogen wurde, und wohl auch, wenn die Wohnung bereits vorher bestand, das Paar jedoch in den letzten drei Monaten geheiratet hat.

Darüber hinaus ist die Befreiung rückwirkend bei bereits laufenden Antrags- oder Widerspruchsverfahren möglich.

(MS)

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