Doppeljobber: Teilarbeitslosengeld, wenn einer der Jobs verloren geht

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Arbeitnehmerinnen sind in Deutschland inzwischen mehrheitlich teilzeitbeschäftigt. Häufig dürfte das dem Wunsch der Betroffenen entsprechen. Doch Arbeitsmarktforscher stellen in Erhebungen immer wieder fest: Im Schnitt sind Frauen an einer höheren Wochenarbeitszeit interessiert. Da oft keine Chance besteht, die Arbeitszeit in Job Nummer 1 zu erhöhen, liegt es nahe, einen zweiten Job anzunehmen. Doch wie sieht es mit dem Arbeitslosengeld aus, wenn einer der beiden Jobs verloren geht und man eigentlich nicht arbeitslos ist?

Soweit das regelmäßig monatliche Arbeitsentgelt im Zweitjob 450,– € übersteigt, ist auch Job Nummer 2 sozialversicherungspflichtig. Dann erwachsen aus Job 1 wie aus Job 2 auch Ansprüche an die Sozialversicherung, etwa Ansprüche auf Rente und Krankengeld, aber auch – wenig bekannt – auf Arbeitslosengeld. Wer einen seiner beiden Jobs verliert, hat unter Umständen nämlich Anspruch auf das sogenannte Teilarbeitslosengeld (Teil-ALG). Diese Leistung gibt es im Übrigen natürlich nicht nur für Frauen, sondern auch für Männer. Nur ist sie für Frauen häufig weit wichtiger.

Am 13.3.2018 hat das Bundessozialgericht (BSG) die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistung genauer definiert (Az. B11 AL 23/16 R).

Eigene Anwartschaft auf Teilarbeitslosengeld

Das Teil-ALG wurde bereits 1998 eingeführt, es ist also keineswegs neu. Diese Leistung können diejenigen erhalten, die zuvor zwei versicherungspflichtige Jobs hatten und einen davon verloren haben.

Das BSG hat in seiner jüngsten Entscheidung eine eigenständige Anwartschaft für das Teil-ALG postuliert, die nur durch sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigungen erfüllt werden kann. Hintergrund für das Urteil ist, dass es im dritten Sozialgesetzbuch natürlich Regelungen zur Hauptleistung gibt: das "normale" Arbeitslosengeld. Anspruch auf diese Leistung hat, wer innerhalb eines Zeitfensters von 24 Monaten zwölf Monate mit versicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen kann.

Ob die Beschäftigung in Vollzeit oder in Teilzeit erfolgte, spielt dabei keine Rolle – jedenfalls wenn es um den Anspruch auf Arbeitslosengeld geht.

Das BSG befand nun, dass das Teil-ALG eine völlig eigenständige Leistung ist. Wenn geprüft wird, ob Anspruch auf diese Leistung besteht, dürfen deshalb Zeiten, durch die der Anspruch auf das "normale" Arbeitslosengeld entstanden ist, überhaupt nicht berücksichtigt werden.

Verhandelt wurde in Kassel über den Fall einer pädagogischen Fachkraft, die einige Monate das (normale) Arbeitslosengeld aufgrund einer vier Jahre lang ausgeübten Vollzeitbeschäftigung bezogen und anschließend zwei Teilzeitbeschäftigungen aufgenommen hatte. Einen dieser Teilzeitjobs musste sie nach zehn Monaten aus gesundheitlichen Gründen aufgeben und beantragte dafür Teil-ALG. Obwohl die Arbeitnehmerin aus ihrer vorhergegangenen Arbeitslosigkeit noch einen Restanspruch auf (das "normale") Arbeitslosengeld hatte, lehnte die Arbeitsagentur diesen Antrag ab, da sie die 12-monatige Anwartschaft auf das Teil-ALG nicht erfüllt habe. Denn das Gesetz spreche von der "Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist von zwei Jahren".

Innerhalb dieser Zwei-Jahres-Frist müsse ein(e) Arbeitnehmer(in) neben einer weiterhin ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung "mindestens zwölf Monate eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt" haben (§ 162 Abs. 2 Nr. 2 SGB III).

Das BSG schloss sich dieser Position an und befand, der Gesetzgeber habe das Teil-ALG "als eine eigenständige Leistungsart" ausgestaltet. Dieses sei "durch ein eigenes Stammrecht gekennzeichnet". Die Ansprüche auf Arbeitslosengeld und Teilarbeitslosengeld schlössen sich gegenseitig aus.

Klar ist damit: Anspruch auf das Teil-ALG hat nur, wer innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren mindestens zwölf Monate lang parallel zwei sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigungen hatte, einen dieser Jobs verliert und die andere Teilzeitbeschäftigung weiter ausübt.

Maximal sechs Monate Teil-ALG

Unter diesen Voraussetzungen wird das Teil-ALG maximal sechs Monate lang gezahlt. Es wird genauso berechnet wie das (normale) ALG. Grundlage für die Bemessung ist auch bei dieser Leistung in der Regel das versicherungspflichtige Arbeitsentgelt, das innerhalb der letzten 12 Monate bei dem Job gezahlt wurde, den ein Arbeitnehmer verloren hat. Ein Arbeitnehmer ohne Kind hat zwei Jobs. Im ersten Job verdient er monatlich brutto 1.500,– € und netto 1.108,– € (bei Steuerklasse I oder IV).

Im zweiten Job sind es 1.000,– € brutto und 665,– € netto (bei Steuerklasse VI). Soweit er den zweiten Job verliert, hat er Anspruch auf 396,60 € Teil-ALG (ebenfalls bei Steuerklasse VI). Das Einkommen des weiter bestehenden Beschäftigungsverhältnisses wird – wenn es unverändert bleibt – nicht auf das Teil-ALG angerechnet. Das monatliche (Gesamt-)Nettoeinkommen des Betroffenen sinkt damit in der Zeit des Bezugs von Teil-ALG von 1.773,– € auf 1.504,60 €. 

Soweit ein Bezieher von Teil-ALG im verbliebenen sozialversicherten Job allerdings mehr als zuvor verdient, wird der Unterschiedsbetrag voll vom Teil-ALG abgezogen. Weitere (Neben-)Tätigkeiten dürfen die Betroffenen höchstens zwei Wochen lang und in keinem Fall mehr als fünf Stunden pro Woche ausüben. Zwei Wochen hintereinander ist damit ein je fünfstündiger Nebenjob erlaubt. Einkünfte aus einem solchen Nebenjob werden, soweit sie unter 165,– € im Monat bleiben, nicht auf das Teil-ALG angerechnet. Bei länger dauernden Nebenjobs und bei Nebenjobs, die wöchentlich mehr als fünf Stunden beanspruchen, wird dagegen das Teil-ALG gestrichen. Dieses wird auch dann nicht mehr gezahlt, wenn ein Arbeitnehmer auch den zweiten Job verliert, denn dann besteht Anspruch auf das normale Arbeitslosengeld.

(MS)

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