Dauerparker: Achtung, plötzliches Halteverbot!

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Kennen Sie diese Situation? Sie wollen in Urlaub fliegen, fahren mit dem Auto zum Flughafen und dann parken Ihren Wagen in einer Seitenstraße in Flughafennähe, in der keinerlei Parkbeschränkungen bestehen, um die teuren Parkgebühren zu sparen. Meist wird das klappen. Doch unter Umständen finden Sie anschließend Ihren Wagen nicht mehr vor. Nicht etwa weil er gestohlen, sondern weil er abgeschleppt wurde. Geht das?

Grundsätzlich ja. Das Bundesverwaltungsgericht unterschied allerdings in einem Urteil vom 24.5.2018 zwischen dem Umsetzen des Fahrzeugs und der Gebührenbelastung. Grundsätzlich gelte: "Das Vertrauen in die Möglichkeit des dauerhaften Parkens eines Fahrzeugs an einer konkreten Stelle im öffentlichen Verkehrsraum ist wegen der im Straßenverkehr erforderlichen gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 1 StVO) von vornherein beschränkt."

Mit anderen Worten: Ein Fahrzeugführer kann sich nicht darauf verlassen, dass er sein Auto im öffentlichen Straßenraum unbefristet abstellen kann. Der Fahrzeugverantwortliche müsse daher angemessene Vorsorge für den Fall einer Änderung der Verkehrslage treffen.

Deshalb fand das Argument des Düsseldorfer Fahrers, beim Abstellen des Fahrzeugs habe ja noch kein Park- oder Halteverbot bestanden, beim Bundesverwaltungsgericht kein Gehör.

Dennoch musste er für die Umsetzgebühren nicht aufkommen, denn hier müsse, so das Gericht, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden, schließlich sei das Halteverbot kurzfristig angeordnet worden. Im verhandelten Fall waren Halteverbotsschilder für den 23. August am 20. August aufgestellt worden.

Das Abschleppen erfolgte am Mittag des 23. August und wurde vom Gericht nicht beanstandet. Das Umsetzen des Pkws erfolgte jedoch zu früh, um den Kfz-Halter mit Gebühren belegen zu können. Das Gericht befand, dass das erst bei einer Abschleppmaßnahme am vierten Tag nach der Aufstellung der Haltverbotsschilder möglich gewesen wäre. Alles andere widerspräche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Az. 3 C 25.16).

Wenn Sie Ihren Wagen im öffentlichen Verkehrsraum an einer erlaubten Stelle parken, kann durchaus auch aufgrund eines kurzfristig angesetzten Halteverbots ein Umsetzen des Wagens erfolgen. Doch die Kosten hierfür dürfen ihnen nur dann auferlegt werden, wenn das Umsetzen/Abschleppen frühesten am vierten Tag nach dem verhängten Halteverbot erfolgt. Besser ist es in jedem Fall, wenn in der von Ihnen gewählten Abstellstraße Bekannte von Ihnen wohnen, die Ihren Wagen ggf. kurzfristig umparken können. Und sicherer (aber in der Regel teurer) ist allemal der Flughafen-Parkplatz.

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