BSG: Blindengeld auch bei Alzheimer

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Blindheit ist so etwas wie die "Mutter aller Behinderungen". Auch aus diesem Grund gibt es in allen Bundesländern eine Extra-Leistung mit dem Namen "Blindengeld". Gedacht war dies ursprünglich vor allem für den Fall des kriegs- oder unfallbedingten Verlusts des Sehvermögens. Doch auch wer noch Sehvermögen hat, kann als "blind" gelten und Anspruch auf Blindengeld haben.

Das hat der für das Versorgungsrecht zuständige 9. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) am 14.6.2018 entschieden (Az. B 9 BL 1/17 R). Worum ging es? Um einen Dementen, der optische Signale nicht mehr wahrnehmen kann.

Blindengeld wird in unterschiedlicher Höhe in allen Bundesländern nach Landesrecht gewährt. Die Leistung soll den Mehrbedarf ausgleichen, der mit einer Erblindung verbunden ist. In Nordrhein-Westfalen (NRW) beträgt es für Erwachsene über 60 Jahren beispielsweise monatlich 473,– €. Seit Langem ist umstritten, ob Blindheit voraussetzt, dass wegen einer Fehlfunktion im Augenbereich – selbstverständlich auch nach dem unfall- oder kriegsbedingten Verlust des Auges oder der Sehkraft – optische Signale nicht wahrgenommen werden können.

Nach dem "Gesetz über Hilfen für Blinde und Gehörlose" von NRW ist der Anspruch auf Blindengeld beispielsweise entsprechend eng definiert und gilt nur für "Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt". Das schließt alle anderen Formen des Wegfalls der Wahrnehmungsmöglichkeit auf visuellem Gebiet aus, was wohl der ursprünglichen Vorstellung der Gesetzgeber entsprochen haben dürfte. Diese Vorstellung ist dem BSG zu eng. Es befand, dass "bei cerebralen Störungen Blindheit auch anzunehmen ist, wenn der Betroffene nichts sieht, obwohl keine spezifische Sehstörung nachweisbar ist".

Der Anwendungsbereich der Blindengeldgesetze ist damit erheblich ausgedehnt – aber nur im Grundsatz. Das BSG befand nämlich zugleich, dass die Landes-Blindengesetze zum Zweck haben, blindheitsbedingte Mehraufwendungen auszugleichen. Soweit diese gar nicht entstehen können – etwa in Fällen dauerhafter Bewusstlosigkeit – wird der Zweck der Leistung verfehlt und es besteht kein Anspruch auf Blindengeld. Ob das der Fall ist, muss nun das Bayerische Landessozialgericht entscheiden.

"Blindengeld grundsätzlich auch bei Alzheimer" ist die Pressemitteilung des BSG überschrieben. Das bedeutet für Angehörige von Dementen: Es kann sich durchaus lohnen, beim zuständigen Versorgungsamt bzw. Integrationsamt einen Antrag auf Blindengeld zu stellen. Klarheit über Rechtsansprüche wird aber wohl erst (und hoffentlich) die Entscheidung des Bayerischen LSG bringen.

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