BGH: Bei Schwarzarbeit keine Mängelhaftung

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Mit Rechnung und Mehrwertsteuer 1.400,– € – oder 1.000,– € bar auf die Hand. Solche Angebote von Handwerkern sind nach wie vor keine Seltenheit. Doch Achtung! Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied: Entsprechende Verträge sind nach § 134 BGB immer nichtig. Wenn der Auftraggeber später Mängel reklamiert, kann keine Rückerstattung des geleisteten Lohns verlangt werden (Az. VII ZR 197/16).

Wer zu viel steuerlich optimieren will, wird bestraft. So lässt sich ein Urteil des Bundesgerichtshofs zusammenfassen, für das sich mit Sicherheit auch das zuständige Finanzamt interessiert (falls es nicht ohnehin mit der Sache befasst war). Es ging unter anderem um die Entfernung des alten und die Beschaffung und Verlegung eines neuen Teppichbodens. Mit den Leistungen des damit beauftragten Unternehmens war der Auftraggeber nicht zufrieden – und verlangte eine Rückerstattung des bereits gezahlten Betrages. Er konnte immerhin belegen, dass für die Arbeiten zunächst ein Angebot vorgelegt und dass eine Teilsumme "offiziell" und mit Mehrwertsteuer überwiesen worden war, bevor das getroffen wurde, was der BGH in seinem Urteil "Ohne-Rechnung-Abrede" bezeichnet.

Anzumerken ist noch, dass die Rechnung für den "ordnungsgemäß" überwiesenen Teilbetrag – um der besseren steuerlichen Absetzbarkeit willen – fälschlicherweise für Arbeiten in Wohnungen, die der Auftraggeber vermietet hatte, ausgestellt wurde.

Der BGH befand nun, es sei völlig egal, ob zunächst ein reguläres Angebot erstellt wird und wann genau die Ohne-Rechnung-Abrede erfolgt sei. § 134 BGB regele eindeutig, ein "Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig". Im verhandelten Fall verstoße das Rechtsgeschäft unter anderem gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung. In solchen Fällen bestünden, so der BGH, keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers.

Hinzuweisen ist noch darauf, dass sich – ganz abgesehen von den Risiken, die mit der »schwarzen« Abwicklung von Handwerkerarbeiten verbunden sind – eine "Ohne-Rechnung-Abrede" für Auftraggeber oft schon aus steuerlichen Gründen nicht lohnt. Denn steuerlich absetzbar sind für Privathaushalte nur reguläre Rechnungen von Handwerkern, in denen der Arbeitsaufwand nachgewiesen ist und die per Überweisung beglichen wurden.

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