Bei Autounfall: Manchmal ist der Vorfahrt-Verletzer nur zu einem Drittel schuld

 - 

Eine 2/3-Unfallschuld für einen Autofahrer, der auf einer Vorfahrtsstraße unterwegs war und mit einem in diese Straße nach links abbiegenden Pkw zusammenstieß, der die Vorfahrtsregel verletzte – das ist in der Tat auf den ersten Blick ein ungewöhnliches Urteil.

In der Regel ist ja derjenige, der die Vorfahrt verletzt, an einem Unfall schuld, oft zu 100 %. Und genau so hatte auch das Berliner Landgericht entschieden. Nicht so die zweite Instanz, das Kammergericht Berlin in einem rechtskräftigen Urteil vom 21.2.2019 (Az. 22 U 122/17).

Worum es ging: Immerhin um einen Unfallschaden in mittlerer vierstelliger Höhe, der nicht entstanden wäre, wenn einer der am Verfahren beteiligten Fahrer sich an die Vorfahrtsregel gehalten hätte. Damit sprach der "Anscheinsbeweis der Verletzung der aus § 9 der Straßenverkehrsordnung folgenden Wartepflicht des Linksabbiegers" für dessen Schuld.

Doch das Gericht befand weiter: "Überschreitet der entgegenkommende Bevorrechtigte die innerorts zulässige Geschwindigkeit mit (mindestens) 80 km/h deutlich, so tritt das Mitverschulden des Wartepflichtigen zwar noch nicht vollständig zurück, es ist aber eine Quote von 2/3 zulasten des Bevorrechtigten angemessen."

Aus der Juristensprache übersetzt bedeutet das: Der Vorfahrtsberechtigte trägt 2/3 der Schuld am Unfall, weil er 30 km/h zu schnell gefahren ist. Dass die zulässige Geschwindigkeit tatsächlich um mindestens 30 km/h überschritten wurde, hatte ein Gutachter festgestellt.

Ganz ungeschoren kam jedoch auch der Vorfahrtsverletzer nicht aus dem Verfahren heraus. Das Gericht befand nämlich, dass ein Wartepflichtiger nur dann fahren dürfe, wenn er übersehen könne, dass der Vorfahrtsberechtigte weder gefährdet noch wesentlich behindert wird.

Es sei daher nicht erlaubt, noch knapp vor einem Herannahen abzubiegen. Originalton Kammergericht: "Selbst wenn der Gegenverkehr objektiv betrachtet nicht abbremsen müsste, darf der Abstand nicht so knapp bemessen werden, dass im Hinblick auf ein denkbares verzögertes Anfahren oder erzwungenes Stehenbleiben, beispielsweise wegen zuvor übersehener Fußgänger oder Radfahrer, das Abbiegen unnötigerweise potenziell riskant und gefährdend ist, zumal gemäß § 1 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung selbst bloße Behinderungen oder Belästigungen auszuschließen sind".

Die Diskrepanz zwischen den Urteilen der beiden Instanzen zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, sich von abweisenden Urteilen der ersten Instanz nicht abschrecken zu lassen und sein Recht auch in der nächsten Instanz weiter zu verfolgen.

(MS)

URL:
https://www.steuertipps.de/altersvorsorge-rente/finanzen/bei-autounfall-manchmal-ist-der-vorfahrt-verletzer-nur-zu-einem-drittel-schuld