Baukindergeld: Details der neuen Förderung

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Das Baukindergeld verfolgt das Ziel, den Wohnungsneubau zu fördern und insbesondere einkommensschwächeren Familien unter die Arme zu greifen.

Erfahren Sie nun die Details zur neuen Eigenheimförderung.

Die Fördervoraussetzungen im Überblick

Gefördert wird nur die jeweils einzige Wohnimmobilie des Antragstellers, Kauf/Neubau einer selbst genutzten Immobilie in Deutschland mit Kaufvertrag/Baugenehmigung zwischen 1.1.2018 und 31.12.2020, mindestens zu 50 % Eigentum des Antragstellers oder von Haushaltsangehörigen (Lebenspartner, Kinder), mindestens ein Kind im Haushalt, für das Kindergeld oder Kinderfreibetrag gewährt werden, ein Haushaltseinkommen von weniger als 75.000,– € pro Jahr zzgl. 15.000,– € je Kind.

Für die Überprüfung der Einkommensgrenze wird der Einkommensdurchschnitt des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ermittelt. Das bedeutet: Bei einem Antrag im Jahr 2019 wird der Durchschnitt der Jahre 2016 und 2017 herangezogen.

Steuerfreie Einkünfte wie das Elterngeld sowie Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, zählen bei der Einkommensgrenze nicht mit. Grundlage hierfür ist der Steuerbescheid. Wurde für diese Zeit ein solcher nicht erlassen, müssen Sie durch freiwillige Abgabe einer Steuererklärung für einen Steuerbescheid sorgen, um die Förderung in Anspruch nehmen zu können.

Die Zulage beträgt 1.200,– € pro Jahr und Kind und wird für 10 Jahre gewährt, insgesamt also je 12.000,– €. Eine Begrenzung bei der Kinderzahl existiert nicht.

Diese Objekte werden gefördert

Unerheblich ist die Art der Immobilie, die selbst genutzt wird. Das heißt: Sowohl ein Einfamilienhaus wie eine Doppelhaushälfte oder eine Eigentumswohnung ist förderfähig. Die Größe des Objekts spielt keine Rolle.

Förderung gibt es aber nur für die einzige Wohnimmobilie des Antragstellers, die aber nicht zwingend die erste Immobilie sein muss, die jemals erworben wurde.

Konkret gilt Folgendes: Es kann kein Baukindergeld beantragt werden, wenn die Familie oder eines ihrer Haushaltsmitglieder zum Zeitpunkt des Kaufvertrags oder der Baugenehmigung eine andere selbst genutzte oder vermietete Wohnimmobilie besitzt.

Damit sind Paare außen vor, die sich noch ohne Kinder Wohneigentum zugelegt haben, nun aber aufgrund zunehmenden Platzbedarfes vergrößern wollen.

Die Förderung gilt nur für Wohneigentum in Deutschland. Bei Neubauten muss die Baugenehmigung nach dem 1.1.2018 und vor dem 31.12.2020 erteilt worden sein.

Beim Kauf muss der Kaufvertrag innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen werden.

Wichtige Hinweise

Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Das Baukindergeld wird nach Auskunft der KfW im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt.

Erfüllen Sie die Förderbedingungen, sollten Sie den Antrag so schnell wie möglich stellen. Die Kinder dürfen dabei vor Antragstellung nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und sie müssen bei Antragstellung auch in der neuen Wohnung leben. Der Antragsteller muss kindergeldberechtigt sein oder mit einem kindergeldberechtigten Partner zusammenleben.

Lebt ein Kind in Ihrem Haushalt, das in Kürze den 18. Geburtstag feiert, sollten Sie den Einzug so planen, dass die Ummeldung noch vor dem 18. Geburtstag des Kindes erfolgt.

Entscheidend für den Anspruch auf Baukindergeld ist die Situation bei Antragstellung. Kommt ein weiteres Kind während der Laufzeit der Förderung hinzu, so ändert dies nichts mehr an der Förderung.

Gleiches gilt auch, falls während der Laufzeit das Einkommen sinkt und dadurch die Einkommensgrenzen für das Baukindergeld nachträglich eingehalten werden. Ebenso spielt es keine Rolle, wenn ein Kind später aus dem Haushalt auszieht und/oder das Kindergeld nachträglich wegfällt. Denn es gilt in diesen Fällen immer der Zeitpunkt des Kaufvertrags, bei Neubauten gilt der Zeitpunkt der Baugenehmigung als maßgeblich.

Antragsfristen

Den Antrag auf Baukindergeld können Sie erst nach dem Einzug in die Wohnung oder das Haus stellen. Denn erst dann können Sie durch Meldebescheinigungen belegen, dass das Objekt zusammen mit mindestens einem Kind selbst genutzt wird. Für die Antragstellung gilt eine Frist von drei Monaten nach dem Einzug.

Bauen Sie ein Objekt neu, müssen Sie bis spätestens zum 31.12.2023 den Antrag eingereicht haben. So können auch Bauherren, die erst im Dezember 2020 eine Baugenehmigung erhalten, noch in den Genuss von Baukindergeld kommen.

So beantragen Sie das Baukindergeld

Der Antrag funktioniert nur online über das Zuschussportal der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). 

Dort müssen Sie sich zunächst einmal registrieren. Nach der ersten Anmeldung erfolgt eine zweifelsfreie Überprüfung Ihrer Identität durch PostIdent-Verfahren oder durch Webcam. Danach können Sie dann die Antragsunterlagen bearbeiten.

Dazu müssen Sie verschiedene Nachweise erbringen, dass die Förderbedingungen erfüllt sind.

Diese Unterlagen werden verlangt: Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Jahrs vor Antragstellung, bei Antrag im Jahr 2019 also die Bescheide von 2016 und 2017, Meldebestätigungen als Nachweis, dass das Objekt als Hauptwohnsitz genutzt wird, ein Eigentumsnachweis durch Grundbuchauszug; falls der Auszug noch nicht vorliegt, kann die Auflassungsvormerkung eingereicht werden.

Achtung: Die elektronische Einreichung dieser Unterlagen ist derzeit zwar noch nicht möglich, doch laut Auskunft der KfW soll sie ab März 2019 funktionieren. Ab dann haben Sie nach der Antragstellung drei Monate Zeit, die Dokumente einzureichen.

Spätestens sechs Monate nach dem Einzug muss der Antrag damit abgeschlossen sein. Nach Einreichung aller Unterlagen wird der Antrag geprüft und ein Bewilligungsbescheid erstellt. Darin finden Sie dann auch den ersten Zahlungstermin für das Baukindergeld.

Danach wird dann für weitere neun Jahre jährlich das Baukindergeld ausgezahlt.

Was Sie nach der Bewilligung noch beachten müssen

Solange die Zuschüsse gezahlt werden, müssen Sie alle Belege und Nachweise hierzu aufheben. Dazu gehören alle bei Antragstellung vorgelegten Unterlagen.

Ändert sich in dieser Zeit etwas an der Nutzung der Immobilie, müssen Sie die KfW unverzüglich informieren. Vor allem müssen Sie mitteilen, wenn Sie die Immobilie nicht mehr selbst bewohnen oder verkaufen. Dann entfällt der weitere Anspruch auf Baukindergeld.

(MS)

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