Auch Radfahrer haben Abstandspflichten – selbst bei Pferden

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Pkw-Fahrer müssen beim Überholen von Radfahrern ausreichend Abstand halten. Das betrifft insbesondere den Mindestabstand, den Fahrzeugführer beim Überholen von Fahrrädern beachten müssen: anderthalb Meter innerorts und zwei Meter außerorts. Doch was gilt umgekehrt für Radfahrer?

Mit dieser Frage beschäftigte sich das Landgericht Frankenthal am 5.6.2020. Allerdings ging es nicht um den Abstand eines Radfahrers zu einem Pkw, sondern um den notwendigen Abstand beim Vorbeifahren an Pferden. Der Fahrer eines Liegefahrrads überholte auf einem Radweg zwei Pferde, die verbotenerweise auf dem Radweg geritten wurden. Eines der Pferde schlug mit den Hufen aus und brachte den Radfahrer zum Stürzen. Prellungen, Schürfwunden und eine Verletzung an der Hand waren die Folgen.

Vor Gericht ging es nun um die Schuldfrage. Das Gericht wies dem Radfahrer die hälftige Mitschuld zu, obwohl die Reiterinnen den Radweg verbotenerweise benutzt hatten und obwohl für Halter eines Pferdes eine Tierhalterhaftung besteht, wonach der Tierhalter grundsätzlich für die Schäden einstehen muss, die das Tier verursacht.

Doch die Nichteinhaltung des Mindestabstands durch den Radfahrer machte ihn zum Mitschuldigen. Beim Überholen hatte er lediglich einen Abstand von 40 Zentimetern eingehalten. Es hätten jedoch nach Ansicht des Gerichts mindestens zwei Meter sein müssen. Zudem habe sich der Radfahrer nicht mit den Reiterinnen über das Überholen verständigt, beispielsweise durch Klingeln, obwohl ihm das möglich gewesen wäre. In diesem Fall hätten die Reiterinnen die Pferde auf den demnächst überholenden Radfahrer vorbereiten und so einer Schreckreaktion vorbeugen können (Az. 4 O 10/19). 

(MS)

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