attac: Spenden nicht mehr absetzbar?

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Der attac-Trägerverein ist nicht gemeinnützig, meint der BFH. Warum haben die Richter so entschieden und was bedeutet das Urteil?

Welche Zwecke im Sinne des Steuerrechts "gemeinnützig" sind, ist in § 52 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Die Verfolgung politischer Zwecke gehört nicht dazu. Zwar dürfen sich Körperschaften nach ständiger BFH-Rechtsprechung zur Förderung ihrer nach § 52 AO steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke in gewissen Grenzen auch betätigen, um z.B. zur Förderung des Umweltschutzes Einfluss auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu nehmen – bei attac ging es den Richtern jedoch zu weit.

Den Richtern scheint wichtig zu sein, dass sie damit nicht die inhaltliche Arbeit von attac beurteilen möchten. So heißt es in der Pressemitteilung zum Urteil ausdrücklich: "Im Streitfall ging es nicht um die inhaltliche Berechtigung der von attac erhobenen Forderungen. Entscheidungserheblich war vielmehr, inwieweit sich Vereine unter Inanspruchnahme der steuerrechtlichen Förderung der Gemeinnützigkeit politisch betätigen dürfen. Nach dem Urteil des BFH ist der attac-Trägerverein nicht im Rahmen gemeinnütziger Bildungsarbeit berechtigt, Forderungen zur Tagespolitik bei 'Kampagnen' zu verschiedenen Themen öffentlichkeitswirksam zu erheben, um so die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Dabei ging es z.B. um ein Sparpaket der Bundesregierung, die Finanztransaktionensteuer, die Bekämpfung der Steuerflucht, ein Doppelbesteuerungsabkommen, ein Bahnprojekt, die wöchentliche Arbeitszeit oder das sog. bedingungslose Grundeinkommen."

So geht es jetzt weiter

Aber: Noch ist nicht aller Tage Abend... Der BFH verwies die Sache nämlich an das Finanzgericht zurück. Dieses hatte nicht festgestellt, ob die für die Gemeinnützigkeit unzulässigen Betätigungen dem attac-Trägerverein selbst oder anderen Mitgliedern der attac-Bewegung zuzurechnen sind. Dies ist in einem zweiten Rechtsgang nachzuholen.

Dabei werden die Finanzrichter dann auch die Selbstdarstellung des attac-Trägervereins auf seiner Internetseite berücksichtigen müssen, darauf weisen die BFH-Richter ausdrücklich hin.

Abzugsfähigkeit von Spenden steht auf der Kippe

Ein Verlust der Gemeinnützigkeit führt insbesondere dazu, dass keine Spendenbescheinigungen mehr ausgestellt werden dürfen und Spender entsprechend keine Spenden mehr als Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung geltend machen dürfen.

Da noch keine abschließende Entscheidung vorliegt, raten wir für den Moment dazu, Spenden an attac trotz der BFH-Entscheidung in der Steuererklärung im Rahmen der Sonderausgaben geltend zu machen.

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