Arbeitslosengeld: Mehrere Regelverstöße – eine Sperrzeit

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Wer die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld bezieht, muss zumutbare Arbeitsangebote der Arbeitsagentur annehmen – und zwar jedes einzelne. Wenn einem Arbeitslosen innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums drei verschiedene Arbeitsangebote von der BA übermittelt werden und der Betroffene sich auf keines dieser Angebote bewirbt, rechtfertigt das jedoch nur eine einzige Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung. Das hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts am 3.5.2018 entschieden (Az. B 11 AL 2/17 R).

Generell kennt das III. Sozialgesetzbuch harte Sanktionen bei der Ablehnung zumutbarer Arbeitsangebote bzw. wenn ein Arbeitsloser erst gar nicht auf Arbeitsangebote reagiert. Bereits bei der ersten Arbeitsablehnung droht eine Sperre von drei Wochen, bei der zweiten von sechs Wochen, bei der dritten von zwölf Wochen – und gleichzeitig die Höchststrafe: der Ausschluss vom Arbeitslosengeld-Bezug.

Doch das bedeutet nicht, dass diese Sanktionen bereits dann einsetzen, wenn die Arbeitsagentur einem ALG-Bezieher fast zeitgleich drei Vermittlungsangebote macht – und er auf diese Angebote nicht reagiert. Genau dieser Fall war bei einem in Sachsen lebenden Koch eingetreten. Der für ihn zuständige Sachbearbeiter der Arbeitsagentur übergab ihm am 29.11.2011 anlässlich einer Vorsprache beim Amt zwei Arbeitsangebote. Einen Tag später wurde ein weiteres Angebot auf die Post gegeben. Der Betroffene reagierte auf keines dieser drei Angebote, woraufhin gegen ihn – genau wie oben skizziert – drei Sperrzeiten verhängt wurden, die sich zudem nicht zeitlich überschnitten (obwohl sie zeitgleich verhängt wurden), sondern aneinander angehängt wurden.

Das Bundessozialgericht hat nun – was wohl auch Nicht-Juristen einleuchten dürfte – befunden, dass »bei mehreren Beschäftigungsangeboten, die in einem so engen zeitlichen Zusammenhang unterbreitet werden, dass sie der arbeitslosen Person gleichzeitig vorliegen, von einem einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt auszugehen ist«. Dem Arbeitslosen werde in Fällen mehrerer Arbeitsangebote eine Gesamtwürdigung abverlangt. Natürlich habe sich der Betroffene versicherungswidrig verhalten. Doch es handle sich um ein "einheitliches versicherungswidriges Verhalten", das auch nicht mehrfach sanktioniert werden dürfte.

Das Bundessozialgericht äußerte sich allerdings nicht dazu, bei welchem Zeitabstand der Angebote man noch von "kurz hintereinander unterbreiteten" Angeboten ausgehen kann.

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