Altersteilzeit: Was sich durch Kurzarbeit ändert

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Altersteilzeit ist nach wie vor ein häufig anzutreffendes Modell des Altersübergangs. Doch was gilt, wenn Kurzarbeit und Altersteilzeit zusammentreffen?

Manche Arbeitnehmer wechseln aus der Kurzarbeit in die Altersteilzeit. Normalerweise gilt: In der Altersteilzeit wird – auf deren gesamte Zeit gesehen – die wöchentliche Arbeitszeit halbiert.

An diesem Grundsatz ändert sich auch durch die Kurzarbeit nichts. Hier wird dann allerdings nicht auf die Arbeitszeit in der Kurzarbeit, sondern auf die vorherige »normale« Arbeitszeit zurückgegriffen. Dies gilt auch, wenn zuletzt Kurzarbeit Null ausgeübt wurde.

Kurzarbeit in der aktiven Phase der Altersteilzeit

Die weitaus meisten Altersteilzeitler arbeiten im sogenannten Blockmodell. Sie arbeiten zunächst – jedenfalls nach der Altersteilzeit-Vereinbarung – eine Zeit lang mit unveränderter Arbeitszeit weiter, und bauen damit ein Wertguthaben für die passive (= freigestellte) Phase der Altersteilzeit auf.

Dieses Konzept kann durch Kurzarbeit gestört werden. Unschädlich ist es, wenn die Betroffenen mindestens die Hälfte der vereinbarten bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit leisten. Ist es weniger, müssen sie später nacharbeiten, da sie nicht genug Wertguthaben aufgebaut haben. Die passive Phase der Altersteilzeit beginnt dann später. Praktisch bedeutet das: Die Betroffenen profitieren kaum von der Kurzarbeit.

Der Arbeitgeber kann das Wertguthaben aber freiwillig aufstocken und so den nicht vorgearbeiteten Teil der Arbeitszeit der Altersteilzeitler ersetzen.

Kurzarbeit in der passiven Phase der Altersteilzeit

Hier gilt das Gleiche wie bei Arbeitsunfähigkeit in der passiven Phase. Die Betroffenen haben die Freistellungsphase bereits durch die (Mehr-)Arbeit in der aktiven Phase der Altersteilzeit »vorfinanziert«. Von der Kurzarbeit profitieren sie nicht.

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(MS)

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