46 Prozent mehr Schenkungsteuer bezahlt – Wie Sie dagegen steuern können

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Der Fiskus freut sich über Mehreinnahmen: 14 Prozent mehr durch Erbschaftsteuer und fast 46 Prozent mehr durch Schenkungsteuer. Eine vorausschauende Vermögensplanung kann die Steuer verringern oder vermeiden.

Zunehmend höhere Vermögen werden vererbt oder verschenkt. Deutschlands Finanzämter haben im Jahr 2020 Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 84,4 Milliarden Euro steuerlich veranlagt. Damit stieg das steuerlich berücksichtigte geerbte und geschenkte Vermögen um 5,9 % gegenüber dem Vorjahr, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt.

Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer erhöhte sich um 19,4 % auf 8,5 Milliarden Euro. Dabei entfielen auf die Erbschaftsteuer 6,8 Milliarden Euro (+14,0 %) und auf die Schenkungsteuer 1,8 Milliarden Euro (+45,8 %).

Aus der Gesamtsumme des übertragenen Vermögens von 90,7 Milliarden Euro ergibt sich nach Abzug von Nachlassverbindlichkeiten das steuerlich berücksichtigte Vermögen von 84,4 Milliarden Euro.

Wichtig: Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik liefert keine Informationen über alle Vermögensübergänge, da die meisten Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen unterhalb der Freibeträge liegen.

Diese Freibeträge betragen u. a. 500.000,- Euro bei Ehegatten und Lebenspartnern sowie 400.00,- Euro bei Kindern und 200.000,- Euro bei Enkeln. Unterhalb dieser Freibeträge wird für Vermögensübertragungen keine Steuer festgesetzt, sodass sie in der oben genannten Statistik nicht enthalten sind.

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Wer sein Erbe nicht plant, der überlässt sein privates Vermögen gesetzlichen Regelungen. Legen Sie selbst fest, wie ihr Vermächtnis aufgeteilt werden soll. Vermeiden Sie unnötige steuerliche Belastungen der Hinterbliebenen.

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Haben Sie Vermögenswerte zu verschenken?

Wer Vermögen hat, überlegt sich in der Regel, ob er es schon zu Lebzeiten »mit warmen Händen« oder erst nach seinem Tode auf seine Erben übertragen will. Denn alles, was Ihr Eigentum ist, können Sie vorab im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Dazu zählen typischerweise

→ Geldbeträge,

→ Wertgegenstände wie Schmuck, Gemälde, Briefmarkensammlungen,

→ Wertpapiere,

→ Häuser und Eigentumswohnungen,

→ unbebaute Grundstücke (Bauplatz),

→ Mehrfamilienhäuser oder Teile davon (beispielsweise 1/2, 1/3 oder 1/4).

Sie können sich alle oder einen Teil der Erträge wie zum Beispiel Mieteinnahmen (Nießbrauch), bei Immobilien auch ein Wohnungsrecht, zurückbehalten.

Wichtig: Beachten Sie dabei, dass insbesondere bei Immobilien, aber auch bei Kapitalvermögen der Ehepartner häufig Miteigentum hat. Ohne seine Zustimmung dürfen Sie dann nicht allein darüber verfügen. Selbst wenn das, was Sie einem anderen zuwenden wollen, Ihnen allein gehört, können Sie unter Umständen nur mit Zustimmung Ihres Ehepartners wirksam darüber verfügen. Das ist immer dann der Fall, wenn es sich praktisch um Ihr gesamtes Vermögen handelt. Ausnahme: Der Schenker hat sich ein Nutzungsrecht vorbehalten (BGH, Urteil vom 16.1.2013, Az. XII ZR 141/1).

Beispiel: Die Ehefrau hat eine Eigentumswohnung mit in die Ehe gebracht. Weiteres Vermögen ist nicht vorhanden. Will sie die Wohnung auf ihre Tochter übertragen, braucht sie die Zustimmung ihres Mannes, es sei denn, sie behält sich ein Wohnrecht vor.

Was ist vorher zu überlegen?

Die Hauptgründe für die vorweggenommene Erbfolge sind der Wunsch

→ die eigenen Kinder anlässlich ihrer Eheschließung bzw. Familiengründung zum Beispiel beim Hauskauf oder -bau zu unterstützen. Oder es geht darum, dass das Kind wirtschaftlich selbstständig wird, indem man zum Beispiel das Startkapital für ein Geschäft zur Verfügung stellt; das ist der wohl häufigste Fall;

→ Angehörige zu versorgen, etwa ein in Not geratenes oder krankes Kind, aber auch Bruder oder Schwester, mit eigenem Wohnraum, mit Mieteinnahmen oder Kapitalerträgen;

→ den nichtehelichen Lebenspartner/die Lebenspartnerin vor dem Tod zu versorgen und so künftigen Streit mit den Verwandten zu vermeiden;

→ Schenkung- und Erbschaftsteuer zu sparen, indem man die Freibeträge in 10-Jahres-Abständen ausschöpft, oder Einkommensteuer zu sparen durch Verteilung des Vermögens und somit der steuerpflichtigen Erträge;

→ aber auch die Belohnung des mitarbeitenden Angehörigen für geleistete Dienste und seine Altersabsicherung.

Manchmal geht es darum, sich frühzeitig »arm zu schenken«, wenn man zum Beispiel Pflichtteilsansprüche vermeiden möchte, die nichteheliche Kinder oder Kinder aus einer anderen Ehe geltend machen könnten. Auch hier gibt es eine 10-Jahres-Frist.

Wenn es darum geht, Streit unter den künftigen Erben zu vermeiden, kann eine lebzeitige Verteilung des Nachlasses ebenfalls sinnvoll sein.

Denkbar ist auch der Fall, dass zum Beispiel ein Hauseigentümer die Lasten nicht mehr tragen oder eine erforderliche große Reparatur nicht finanzieren kann, weil sein Einkommen nicht reicht. In diesem Fall kann eine Schenkung, zum Beispiel mit einem lebenslangen Wohnrecht verbunden, die Lösung sein.

Je nach Motiv kommen unterschiedliche Arten der Zuwendung infrage. Zum einen ist nicht alles eine Schenkung, was Sie als solche bezeichnen würden. Denn eine Schenkung im rechtlichen Sinne setzt voraus, dass für den übertragenen Gegenstand keinerlei Gegenleistung gewährt wird und sich beide Seiten darüber im Klaren sind.

In der Praxis sind daher die reinen Schenkungen ohne jede Gegenleistung eher die Ausnahme. Verbreitet ist dagegen die sogenannte gemischte Schenkung, wenn der Wert des geschenkten Gegenstandes höher ist als die Gegenleistung.

Beispiel: Ein Vater überträgt auf seinen Sohn ein Wohnhaus zu einem Preis von 50 % des wirklichen Werts, weil der Vater den Geldbetrag zur Einzahlung in eine Lebensversicherung (für seine eigene Altersversorgung) braucht. Diese Übertragung ist zum Teil eine Schenkung und zum Teil ein Kauf, eben eine gemischte Schenkung. Geschenkt ist hier nur das halbe Haus. Zum anderen ist auch nicht jede unentgeltliche Vermögenszuwendung eine Schenkung im rechtlichen Sinne, sodass ganz unterschiedliche Rechtsfolgen ausgelöst werden, wenn Sie Vermögen übertragen.

Eine gemischte Schenkung setzt nicht voraus, dass der objektive Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte der Gegenleistungen beträgt (BGH, Urteil vom 18.10.2011, Az. X ZR 45/10).

Auf jeden Fall sollten Sie sich im Vorfeld – gleich was Sie vorhaben – genau informieren. Andernfalls lösen Sie Folgen aus, die Sie wahrscheinlich so nicht gewollt haben, wie zum Beispiel diese:

  • Sie übertragen Ihr Haus auf Ihre Tochter und gehen stillschweigend davon aus, dass diese Sie dafür im Alter pflegen wird. Dann haben Sie Ihr Haus verschenkt und müssen die Schenkung rückgängig machen, wenn das Sozialamt innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung Pflegeheimkosten für Sie übernehmen muss.

  • Sie haben ein Hausgrundstück auf Ihren Sohn übertragen, weil Sie dachten, er müsse diese Zuwendung auf jeden Fall im Verhältnis zu seinen Geschwistern ausgleichen. Das ist aber ohne konkrete Vereinbarung nicht ohne Weiteres der Fall.

Es kommt also sehr auf Ihre individuelle Situation an, wenn Sie Vermögen zu Lebzeiten übertragen wollen. So spielt es zum Beispiel eine große Rolle, ob die bedachten Kinder Geschwister haben oder ob Sie vielleicht nur Ihre leiblichen Kinder bedenken möchten, das Schwiegerkind aber außen vor halten möchten.

Verzichten Sie bei größeren Vermögenswerten auf keinen Fall auf fachkundigen Rat, zumal Sie bei Grundstücksübertragungen ohnehin einen Notar hinzuziehen müssen. Machen Sie dabei unbedingt deutlich, was Ihre persönlichen Motive sind. Dann können bei der Vertragsgestaltung zum Beispiel Dinge wie eine Ausgleichungspflicht in der späteren Erbteilung berücksichtigt werden oder nicht.

Testament oder Erbvertrag? Worin besteht der Unterschied?

Als Erblasser können Sie Ihren Nachlass anstatt durch ein Testament auch durch einen Erbvertrag regeln. Anders als das Testament ist der Erbvertrag keine einseitige Erklärung des Erblassers. Er ist eine verbindliche Vereinbarung mit einem oder mehreren anderen, zumeist dem, den man als Erben einsetzen möchte. Das heißt, Sie können als künftiger Erblasser mit Ihrem Ehepartner, einer verwandten oder fremden Person einen Vertrag darüber schließen, wen Sie als Erben oder Vermächtnisnehmer haben möchten. Auch der Vertragspartner – der Ehepartner oder der nichteheliche Lebenspartner – kann im selben Vertrag seinerseits einen Erben einsetzen oder ein Vermächtnis anordnen.

Ein Erbvertrag ist deshalb dann sinnvoll, wenn Sie auch für Ihre Erben oder Vermächtnisnehmer bindende Vereinbarungen für die Zukunft wollen. Das kann gegebenenfalls mit einem Pflichtteilsverzichtsvertrag verbunden werden, um sich so sicher vor Pflichtteilsansprüchen zu schützen.

Erbvertrag: Was sind die Vorteile? Was sind die Nachteile?

Wenn Sie sich nicht sicher sind, was in Ihrem Fall besser ist, hilft Ihnen folgende Übersicht.

Vorteile eines Erbvertrags

  • Besondere Bedeutung hat der Erbvertrag für nichteheliche Lebenspartner, denn sie können kein gemeinschaftliches Testament errichten. Mit einem Erbvertrag können sie dagegen vergleichbare Regelungen treffen.

  • Durch die starke Bindung des Vertrages ist der Vertragserbe mit seinen Ansprüchen auch wirklich gesichert. Das ist vor allen Dingen wichtig, wenn zum Beispiel eines von mehreren Kindern die Pflege der Eltern übernimmt und dafür einen größeren Nachlassanteil versprochen bekommt. Dasselbe gilt für den Erblasser. Auch er kann sich per Erbvertrag bestimmte Dinge absichern, wie das Beispiel im nächsten Punkt deutlich macht.

  • Wenn Sie zum Beispiel bei behinderten Kindern oder anderen Sozialhilfeempfängern in der Familie sicherstellen wollen, dass das Erbe nicht an den Sozialhilfeträger fällt, kann ein Erbvertrag mit einer dritten Person hilfreich sein. Eine Regelung, nach der ein Vertragserbe sich verpflichtet, den Sozialhilfeempfänger im Gegenzug zur Erbschaft finanziell zu unterstützen, ist zulässig (BGH, Urteil vom 20.10.1993, BGHZ S. 368; BGH, Urteil vom 19.1.2011, NJW 2011 S. 1586).

  • Sie können mit einem Pflichtteilsverzichtsvertrag sicherstellen, dass keine unerwünschten Pflichtteilsansprüche gestellt werden. Das kann zum Beispiel dann sinnvoll sein, wenn ein nichteheliches Kind vorab »ausgezahlt« werden möchte. Das war früher nach dem Nichtehelichenerbrecht mit dem so genannten Erbersatzanspruch möglich.

  • Sie können mit dem Erbvertrag einen Ehevertrag verbinden (Ehe- und Erbvertrag), ohne dass für den Ehevertrag besondere Gebühren entstehen (§ 46 KostO).

Nachteile eines Erbvertrags

  • Das Besondere eines Erbvertrags besteht darin – wie bei anderen Verträgen auch –, dass Sie als Erblasser normalerweise an diesen Vertrag gebunden sind und ihn nicht mehr allein ändern oder widerrufen können. Sie verlieren als Erblasser mit dem Abschluss eines Erbvertrages Ihre unbeschränkte Testierfreiheit. Ein Testamentswiderruf ist bis zuletzt möglich. Das gilt auch für ein mit Ihrem Ehepartner errichtetes gemeinschaftliches Testament.

  • Sie müssen strenge notarielle Formvorschriften beachten. Der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden. Privatschriftlich wäre ein solcher Vertrag ungültig.

  • Kostenmäßig schlägt der Erbvertrag mit den doppelten Gebühren zu Buche wie ein einseitiges notarielles Testament. Aber er kostet nicht mehr als ein gemeinschaftliches Testament.

Lassen Sie sich zusätzlich unbedingt auch von dem beurkundenden Notar, ohne den es nicht geht, ausführlich beraten und lassen Sie sich vor der Beurkundung einen Entwurf geben; das verursacht keine besonders hohen Kosten.

(MS)

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