Versorgungswerk: Kapitalauszahlung kann steuerfrei sein

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Die Finanzämter versteuern seit 2005 grundsätzlich alle Leistungen (Renten und Einmalauszahlungen) aus einem berufsständischen Versorgungswerk mit dem Besteuerungsanteil als sonstige Einkünfte (Anlage R der Steuererklärung). In einigen Fällen zu Unrecht. Denn aktuell hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass dies nur für Leistungen gilt, die zur Basisversorgung gehören.

Der Fall

Ein Zahnarzt ist seit 1994 Pflichtmitglied des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Nordrhein (VZN). Neben der Beitragspflicht für eine Rentenversorgung bestand satzungsgemäß auch eine Beitragspflicht für eine Kapitalversorgung, die als kapitalbildende Lebensversicherung und als eigene Versorgungsart mit eigenem Abrechnungsverband im VZN ausgestaltet war. Im Gegensatz zu den Anwartschaften aus der Rentenversorgung sind die Anwartschaften aus der Kapitalversorgung grundsätzlich beleihbar, übertragbar, vererbbar und jederzeit mit einer Frist von drei Jahren auszahlbar.

Aufgrund des spätestmöglichen Zugangsalters von 45 Jahren und des frühestmöglichen Leistungsbezugs mit 57 Jahren hatte diese Lebensversicherung stets eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren. Durch Satzungsänderung zum 1.1.2005 wurde die Kapitalversorgung abgeschafft. Die Mitgliedschaft in der Kapitalversorgung ist seitdem nur noch beitragsfrei möglich.

Nach der Kündigung seiner Kapitalversorgung erhielt der Zahnarzt im Jahr 2011 einen Betrag von 25.853,– € ausgezahlt. Finanzamt und Finanzgericht versteuerten diese Zahlung größtenteils mit einem Besteuerungsanteil von 62 % als sonstige Einkünfte (19,67 % des Betrags blieb im Rahmen der sogenannten Öffnungsklausel steuerfrei). Dagegen hat der Steuerzahler erfolgreich beim Bundesfinanzhof geklagt.

Das Urteil

Die obersten Steuerrichter kamen zu dem Ergebnis, dass die Auszahlung aus der Kapitalversorgung keine Leistung aus der Basisversorgung eines berufsständischen Versorgungswerks ist. Denn anders als im Fall der Basisversorgung sind die Ansprüche aus der Kapitalversorgung beleihbar, übertragbar, vererbbar und jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündbar. Wesentliche Merkmale der Basisversorgung sind dagegen, dass die Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden und als Entgeltersatzleistung in der Grundkonzeption der Lebensunterhaltssicherung dienen.

Deshalb wird die Kapitalauszahlung aus der von der Basisversorgung (Rentenversorgung) getrennten Kapitalversorgung, die als Kapitallebensversicherung ausgestaltet ist, nicht nach den Regeln für Leistungen aus der Basis-Altersversorgung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG), sondern nach den Regeln für Erträge aus Kapitallebensversicherungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) besteuert. Und da dieser Altvertrag (Vertragsabschluss vor dem 1.1.2005) die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 erfüllt (u. a. Mindestlaufzeit von 12 Jahren), ist die Kapitalauszahlung nach § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG in voller Höhe steuerfrei (BFH-Urteil vom 12.12.2017, X R 39/15, DStR 2018 S. 1551).

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