Sofortrente bringt keine günstigere Beitragsgestaltung

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Wer mit seinem früheren Arbeitgeber eine Kapitallebensversicherung als Direktversicherung abgeschlossen hat, muss im Alter darauf recht hohe Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Dies gilt für Pflichtversicherte genauso wie für freiwillig Versicherte. Als beitragspflichtig gelten für einen Zeitraum von zehn Jahren monatlich jeweils 1/120 des Auszahlungsbetrags. Dabei bleibt es auch, wenn das ausgezahlte Geld in einer Sofortrente angelegt wird, befand das Bundessozialgericht (BSG) am 10.10.2017 (Az. B 12 KR 1/16 R).

Verhandelt wurde in Kassel über den Fall eines DAK-Versicherten, der 2013 eine Auszahlung in Höhe von 113.000,– € aus einer Direktversicherung erhalten hatte, die sein Arbeitgeber für ihn abgeschlossen hatte. Die DAK nahm darauf die in § 229 des fünften Sozialgesetzbuchs festgelegte Rechnung vor. 113.000,– € wurden – rechnerisch – auf 120 Monate aufgeteilt. So ergab sich eine (fiktive) monatliche Einnahme in Höhe von 942,– €. Hierauf erhob die Kasse Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Um dieser Beitragsbelastung zu entgehen, entschied sich der Betroffene, das Geld in eine Sofortrente anzulegen. Da diese Anlage kaum Rendite abwirft, war die Rente entsprechend niedrig (monatlich 494,– €). Der DAK-Versicherte hoffte, die Kasse werde nun nur noch die Sofortrente mit Beiträgen belegen.

Falsch gedacht. Die Kasse versuchte sogar eine Doppel-Verbeitragung und belegte sowohl die Direktversicherung als auch die Sofortrente mit Beiträgen. Das BSG hatte nur gegen die doppelte Beitragserhebung Bedenken. Es befand, die fingierten Einnahmen (1/120-Regelung) verdrängten die tatsächlich erzielten Einnahmen aus der Sofortrente – jedenfalls wenn zwischen beiden Einnahmen eine wirtschaftliche Identität besteht.

An der Beitragspflicht der Direktversicherungs-Auszahlung ändere sich jedoch – so das BSG – durch die Investition des Geldes in eine Sofortrente nichts. Es spiele für die Beitragspflicht der Auszahlung keinerlei Rolle, wie das Geld verwendet wird. Das Geld könne damit auch – beispielsweise – verschenkt oder verspielt werden. Dennoch bleibe es bei der Beitragspflicht.

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