Riester-Verträge sind nicht pfändbar

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 16.11.2017 eine Grundsatzentscheidung zu Riester-Verträgen gefällt. Riester-Verträge sind nicht pfändbar, soweit sie tatsächlich gefördert werden (Az. IX ZR 21/17).

Finanziell gesehen hat die Entscheidung des BGH der Betroffenen – einer sich in Privatinsolvenz befindenden Frau – relativ wenig gebracht. Denn es ging um einen Riester-Rentenvertrag, auf den 333,– € eingezahlt waren und der einen Rückkaufwert von nur 172,90 € hatte. Das Urteil bringt jedoch Riester-Sparern, die ja durch die zum Teil überzogene Kritik an Riester-Verträgen ohnehin vielfach verunsichert sind, ein kleines Stück Sicherheit. Denn Riester-Verträge sind unpfändbar, befand nun der BGH. Dies gilt allerdings nur in der Ansparphase – und nicht während des Rentenbezugs. Und: Zudem sind einige Bedingungen zu erfüllen.

Grundsätzlich stützte sich der BGH dabei auf § 851 Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Danach sind Verträge »der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar« sind. Und dass Riester-Verträge einschließlich der Erträge nicht übertragbar sind, ist im Einkommensteuergesetz geregelt. Nach der Entscheidung des Senats reicht es für die Unpfändbarkeit aus, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Der Vertrag muss zum Zeitpunkt der Pfändung förderfähig gewesen sein, ein Zulagenantrag muss gestellt worden sein, und die Voraussetzungen für die Zahlung der Zulage müssen erfüllt gewesen sein.

Problematisch ist hierbei nach wie vor die zweite Voraussetzung, denn zahlreiche Sparer verzichten auf den Zulagenantrag. Da es hierfür einen "Dauerzulagenantrag" gibt, ist das eigentlich nicht besonders schwierig.

Wer diesen Antrag nicht gestellt hat, bzw. das Formular nicht vorliegen hat, sollte es sich von seinem Riester-Anbieter zusenden lassen. Der Zulagenantrag muss beim Anbieter eingereicht werden. Dieser leitet ihn an die ZfA (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) weiter.

In manchen Fällen ist auch die Erfüllung der weiteren vom BGH genannten Bedingungen fraglich. So hat ein alleinstehender Riester-Sparer, der sich selbstständig macht, künftig keinen Anspruch mehr auf eine Riester-Förderung. Das dürfte bedeuten: Wird der Vertrag weiter bespart, so ist zumindest der Teil des Guthabens aus der Zeit, in der keine Förder-Berechtigung mehr vorliegt, pfändbar.

Wichtig ist weiter: Altersvorsorgebeträge einschließlich der Zusage sind nur bis zum Maximalbetrag von 2.100,– € jährlich als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Manche Riester-Sparer zahlen jedoch höhere Beträge ein. Der über 2.100,– € hinausgehende Sparbetrag ist pfändbar. Das geht eindeutig aus dem inzwischen vorliegenden Volltext des Urteils hervor: "Pfändungsschutz für das angesparte Kapital besteht bei einem Altersvorsorgevertrag gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 97 EStG nur, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert werden und den Höchstbetrag (§ 10a Abs. 1 Satz 1 EStG) nicht übersteigen."

Zu erwähnen ist weiterhin: All das gilt nur für die Ansparphase. Die später ausgezahlten Riester-Renten unterliegen der Pfändung (wobei natürlich die Pfändungsfreigrenzen zu berücksichtigen sind). Gleiches gilt auch bei der gesetzlichen Rente.

Was gilt für die laufenden Beiträge?

Bislang ging es um die Pfändbarkeit von Guthaben und nicht um die laufenden Beiträge. Die gesetzliche Rentenversicherung ist hierbei privilegiert: Hier gehört sowohl der sogenannte Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen. Das ergibt sich aus den Regeln zur Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens in § 850e der Zivilprozessordnung. Danach sind bei dessen Berechnung "Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind" nicht zu berücksichtigen. Die Regelung schützt allerdings bislang nicht die laufenden Beiträge zu Rürup- und Riester-Verträgen.

Zu den laufenden Beiträgen liegt ein Urteil des BGH vom 12.5.2011 zur Rürup-Rente vor, das allerdings auch auf die Riester-Rente übertragbar ist. Das Gericht entschied: Zwar ermögliche § 851c Abs. 2 ZPO Selbstständigen den Aufbau einer vor Pfändung geschützten Altersvorsorge. Der Pfändungsschutz bei Rürup-Verträgen erstrecke sich aber nur auf das Deckungskapital, nicht jedoch auf die laufend zu zahlenden Beiträge. Der Schutz beziehe sich also nicht auf das Einkommen des Schuldners, das zum Aufbau der privaten Altersversorgung eingesetzt wird. Andernfalls könne das Ziel der Regelung, nämlich der Aufbau einer privaten Altersversorgung, von einem Schuldner dazu missbraucht werden, seine Einkünfte weitgehend unpfändbar zu machen (Az. IX ZB 181/10). Diese Argumentation kann 1 : 1 auf Riester-Verträge übertragen werden.

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