Wichtige Informationen zur drohenden Doppelbesteuerung für Rentner
Schon seit 2019 sind beim BFH Verfahren zur verfassungswidrigen Doppelbesteuerung von Renten anhängig. Unser Beispiel zeigt, wie schnell man betroffen ist.

Wichtige Informationen zur drohenden Doppelbesteuerung für Rentner

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Beispielberechnungen zeigen, dass Neurentner des Jahres 2021 doppelt besteuert werden. Sie haben bereits Steuern für ihre Rentenbeiträge gezahlt und müssen für die Rentenauszahlungen künftig noch einmal Steuern zahlen. Einem Finanzrichter ist das jetzt aufgefallen.

Erläuterung Doppelbesteuerung Rente an einem Beispiel

Roland hat in der Zeitung gelesen, dass die Rente zu einem immer größeren Teil besteuert wird. Er ist jetzt 63 Jahre alt und kann 2021 in Rente gehen. Da seine Frau dann weiterhin arbeiten gehen muss, ist ihm jetzt schon klar, dass er für den steuerpflichtigen Anteil seiner Rente – und das sind immerhin 81 % % – vom Fiskus zur Kasse gebeten wird. Die Krux daran: Er musste doch eh schon seine Rentenbeiträge teilweise von seinem versteuerten Gehalt bezahlen. Roland muss als Rentner mit einer Doppelbesteuerung rechnen.

Nachgelagerte Rentenbesteuerung bedeutet Doppelbesteuerung für Rentner

Bis 2004 wurden die gesetzlichen Rentenbeiträge vom bereits versteuerten Nettoeinkommen der Arbeitnehmer bezahlt. Dafür wurden für die Renteneinkünfte keine Steuern mehr fällig. Seit 2005 läuft nun die Umstellung auf die nachgelagerte Rentenbesteuerung. Mit dieser Umstellung werden Rentenbezüge steuerpflichtig. Dafür können die Beiträge, die während des Arbeitslebens in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt werden, steuerlich geltend gemacht und abgesetzt werden.

Der Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente ist vom Jahr des Rentenbeginns abhängig. Er lag 2005 bei 50% und steigt schrittweise an, bis er zum Beispiel 2021 bei 81% und 2040 schließlich bei 100% liegen wird.

Im Gegenzug werden die Rentenbeiträge bis zum Jahr 2025 stufenweise steuerfrei gestellt – allerdings mit einer Deckelung der Altersvorsorgeaufwendungen nach oben (z.B. 2021: 88% von maximal 25.787 Euro).

Die Doppelbesteuerung von Renten, ähnlich unserem Beispiel, ergibt sich aus diesem Umstellungsprozess von vorgelagerter auf nachgelagerte Rentenbesteuerung. Und sie ist höchstwahrscheinlich nicht verfassungskonform – so zumindest sieht es der zuständige Richter am Bundesfinanzhof in München.

Endlich mal nachgerechnet: verfassungswidrige Doppelbesteuerung

Roland, der Rentner aus unserem Beispiel, der von der Doppelbesteuerung betroffen ist, hatte schon immer den Verdacht, dass die stufenweise Anhebung des Besteuerungsanteils nicht mit der ebenfalls steigenden Absetzbarkeit der Rentenbeiträge übereinstimmt.

Nun hat der Finanzrichter Egmont Kulosa vom Bundesfinanzhof in München nachgerechnet. Er kommt in einem Fachaufsatz für Steuerberater zu einem alarmierenden Ergebnis: Es bedürfe keiner komplizierten mathematischen Übungen, um bei Angehörigen der heute mittleren Generation, die um das Jahr 2040 in Rente gehen werden, eine Zweifachbesteuerung nachzuweisen, denn diese Personen würden ihre Rentenbezüge in vollem Umfang versteuern müssen, könnten ihre Beiträge aber nur 15 Jahre lang — von 2025 bis 2039, und auch dann nur bis zum Höchstbetrag, ohne prozentuale Beschränkung abziehen.

Finanzrichter Kulosa zieht daher ein eindeutiges Fazit: Der Umfang der späteren Besteuerung, der vom Jahr des Rentenbeginns abhängt, sei nicht einmal ansatzweise abgestimmt auf den Umfang des Abzugs der Rentenbeiträge. Damit sei die Übergangsregelung zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen ungeeignet. Daher sei jetzt, aber spätestens, wenn ganze Rentnerkohorten in die doppelte Besteuerung hineinwachsen, eine gesetzliche Neuregelung erforderlich.

Bereits seit 2019 und 2020 sind beim Bundesfinanzhof (BFH) Verfahren anhängig, die genau gegen diese Renten-Doppelbesteuerung klagen. Eine Entscheidung hat der BFH noch nicht gefällt. Sie ist aber zum Ende Mai 2021 angekündigt und dürfte wegweisend sein. Das Urteil des BFH wird klare Kriterien festlegen, die eine steuerfreie Rente definieren.

Beispiele für mögliche Doppelbesteuerung von Renten

Der renommierte Finanzmathematiker Werner Siepe hat in einer umfangreichen Studie in Zusammenarbeit mit seinem Bruder Günter Siepe (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) nachgewiesen, dass bereits einige Rentner, die seit dem Jahr 2015 in Rente gegangen sind, doppelt besteuert werden. Im folgenden Beispiel bezifferte Siepe das Ausmaß der möglichen Doppelbesteuerung genau:

Ein Neurentner des Jahres 2040 müsse gut 83.000 Euro zu viel versteuern, wenn er vorher 40 Jahre lang den Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt habe.

Hätte er – wie der sogenannte Standardrentner – 45 Jahre lang durchschnittlich verdient, läge die zu viel versteuerte Rentensumme Siepe zufolge bei 53.571 Euro.

Bei 30 % Grenzsteuersatz ergäbe sich eine um 16.000 bis 25.000 Euro zu hohe Steuerlast, errechnete der Finanzexperte.

Doch selbst Neurentner des Jahres 2021, die wie Roland langjährig in die Rentenkasse eingezahlt haben, werden zweifach besteuert, wie folgende zwei Beispielberechnungen von Werner Siepe zeigen.

Beispiel:

Standardrentner nach 45 Jahren Durchschnittsverdienst (Beitragsbeginn am 1.1.1976)

Jahresbruttorente 18.463 € in 2021, davon 19 % = 3.508 € pro Jahr steuerfrei (Rentenfreibetrag)

steuerfreier Rentenzufluss bei fernerer Lebenserwartung von 17 Jahren: 3.508 € x 17 = 59.636 €

Beitragssumme für die Zeit vom 1.1.1976 bis 31.12.2020: 221.261 €, davon aus versteuertem Einkommen gezahlt 83.959 €

→ Doppelbesteuerung, da zu viel besteuert: 24.323 € (= 83.959 € minus 59.636 €)

→ zu hohe Steuerzahlungen bei Grenzsteuersatz von 20 %: 4.865 € (= 20 % von 24.323 €)

Beispiel:

Höchstrentner nach 40 Jahren mit Verdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (Beitragsbeginn am 1.1.1981)

Jahresbruttorente 29.992 € in 2021, davon 19 % = 5.698 € pro Jahr steuerfrei (Rentenfreibetrag)

steuerfreier Rentenzufluss bei fernerer Lebenserwartung von 17 Jahren: 5.698 € x 17 Jahre = 96.873 €

Beitragssumme für die Zeit vom 1.1.1981 bis 31.12.2020: 412.376 €, davon aus versteuertem Einkommen gezahlt 151.083 €

→ Doppelbesteuerung, da zu viel besteuert: 54.210 € (= 151.083 € minus 96.873 €)

→ zu hohe Steuerzahlungen bei Grenzsteuersatz von 30 %: 16.263 € (= 30 % von 54.210 €)

Wen betrifft die Doppelbesteuerung von Renten?

Wie oben angesprochen, sind vor allem Rentner betroffen, die während des Systemwechsels von der vor- auf die nachgelagerte Rentenbesteuerung in Rente gehen. Wer als Rentner nicht mindestens so hohe Auszahlungen steuerfrei erhält, wie er während seines Arbeitslebens steuerpflichtig in die gesetzliche Rentenkasse einbezahlt hat, ist von einer Doppelbesteuerung seiner Rente betroffen.

Wie hoch der Anteil der von Ihnen gezahlten Rentenbeiträge ist, können Sie Ihrem jährlichen Einkommensteuerbescheid entnehmen. Ihren Anspruch auf den Rentenfreibetrag können Sie berechnen, indem Sie Ihr Renteneintrittsalter mit der Anzahl an Jahren multiplizieren, die Sie statistisch erwartbar (Durchschnittsalter) Rente beziehen werden.

Kann man gegen eine Doppelbesteuerung Einspruch erheben?

Es besteht die Möglichkeit, gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch einzulegen, wenn Sie den Verdacht hegen oder sogar nachgerechnet haben, als Rentner von einer Doppelbesteuerung betroffen zu sein. Wie Sie sich genau gegen eine Renten-Doppelbesteuerung wehren, haben wir in unserem Ratgeber-Artikel zur Doppelbesteuerung von Renten für Sie festgehalten.

Wie Sie unter Einhaltung von Fristen und Formalien Einspruch gegen die Doppelbesteuerung Ihrer Rente einlegen, können Sie dieser Anleitung zum Einlegen von Einsprüchen gegen fehlerhafte Steuerbescheide entnehmen.

Unser Rat: Zögern Sie nicht, sich professionelle Unterstützung zu suchen, die Ihnen beim Problem der Doppelbesteuerung und den Maßnahmen helfen, mit denen Sie dagegen vorgehen könnenen.

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