Tipps zur Entgeltumwandlung als betriebliche Altersvorsorge

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Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge und speziell auf eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung. Welche Möglichkeiten gibt es und worauf müssen Sie achten?

Beamte können keine Betriebsrente erhalten. Alle tarifbeschäftigten Angestellten im öffentlichen und kirchlichen Dienst sind in der Zusatzversorgung pflichtversichert und können sich darüber hinaus noch freiwillig versichern über eine Entgeltumwandlung (Gehaltsumwandlung) oder eine betriebliche Riester-Rente.

Sofern der Arbeitgeber von sich aus keine Altersvorsorge anbietet, kann der Arbeitnehmer zumindest den Abschluss einer von ihm allein finanzierten Direktversicherung verlangen.

 

Inhalt

 

    

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Der folgende Text ist ein Ausschnitt aus dem Ratgeber

»Die Rentenlücke schließen – Welche Zusatzrente ist für Sie die beste?«

 

Das Rentenniveau sinkt und die Rentenlücke wächst. Zusätzliche Altersvorsorge tut dringend Not, um die Rentenlücke so klein wie möglich zu halten. Die Rentenlücke gilt es daher auszugleichen, und zwar mit einer Betriebsrente, die vom Arbeitgeber bezuschusst wird, mit einer zulagengeförderten Riester-Rente oder mit einer Privat- oder Rürup-Rente, die beide steuerliche Vorteile bieten. Als lukrative Anlageform haben sich auch Extrabeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erwiesen.

 

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Entgeltumwandlung als betriebliche Altersvorsorge

Eine betriebliche Altersvorsorge in Form der Gehalts- bzw. Entgeltumwandlung liegt dann vor, wenn künftige Entgeltansprüche in Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden. Der Arbeitnehmer verzichtet somit auf Teile des bereits vereinbarten Entgelts (z.B. auf einen Teil des laufenden Gehalts bzw. Teile des Weihnachts- oder Urlaubsgeldes) für künftig von ihm noch zu erbringende Arbeitsleistungen. Dieser Gehalts- bzw. Entgeltteil wird dann vom Arbeitgeber zum Erwerb von Betriebsrentenansprüchen verwendet.

Die Entgeltumwandlung kann grundsätzlich über zwei Wege erfolgen – entweder über eine Umwandlung von Teilen des Bruttogehalts (Brutto-Entgeltumwandlung) oder Teilen des individuell versteuerten und in der Sozialversicherung verbeitragten Arbeitslohns (Netto-Entgeltumwandlung).

Brutto-Entgeltumwandlung (»Eichel-Förderung«)

Im ersten Fall der Brutto-Entgeltumwandlung können nach § 1a Abs. 1 Betriebsrentengesetz (offiziell: Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung – BetrAVG) bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr steuerfrei in eine betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden. Das nennt man nach dem früheren Bundesfinanzminister Hans Eichel auch »Eichel-Förderung« bzw. Entgeltumwandlung im engeren Sinne.

Die steuer- und sozialabgabenfreie Entgeltumwandlung bis zu 284 Euro monatlich im Jahr 2021 (4 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West von 7.100 Euro) steht ganz eindeutig im Vordergrund. Insbesondere Arbeitnehmer, deren Gehalt unter der Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 4.837,50 Euro in der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2020 liegt, sparen den kompletten Arbeitnehmeranteil an den Sozialabgaben von rund 20 % ein und darüber hinaus noch Steuern. Bei alleinstehenden Arbeitnehmern in Lohnsteuerklasse I liegt der Netto-Beitrag daher meist nur bei der Hälfte des Brutto-Beitrags.

Die zusätzliche nur steuerfreie Entgeltumwandlung in Höhe von weiteren 4 % der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr ist in der Regel nur für Höher- und Spitzenverdiener mit einem persönlichen Grenzsteuersatz von über 40 % interessant. Insgesamt können also bis zu 8 % des Bruttoentgelts in eine betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden. Das sind derzeit monatlich 568 Euro bzw. 6.816 Euro für das Jahr 2021.

Netto-Entgeltumwandlung (»Riester-Förderung«)

Die Netto-Entgeltumwandlung im zweiten Fall (auch als »Entgeltverwendung« bezeichnet, da aus dem Nettogehalt finanziert) wird seltener praktiziert und ist besser unter dem Namen »betriebliche Riester-Rente« bekannt, da sie von Ex-Bundesarbeitsminister Walter Riester ebenso wie die private Riester-Rente aus der Taufe gehoben wurde.

Die »Riester-Förderung« besteht aus Zulagen und eventuell zusätzlichen Steuerersparnissen für Beiträge inklusive Zulage bis zu 4 % von 2.100 Euro pro Jahr. Sozialabgaben können bei der betrieblichen Riester-Rente ebenso wenig wie bei der privaten Riester-Rente eingespart werden. Seit dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes in 2018 ist die betriebliche Riester-Rente für gesetzlich krankenversicherte Rentner allerdings auch nicht mehr beitragspflichtig.

Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung spielen also wie bei der privaten Riester-Rente sowohl in der Beitragsphase als auch in der Rentenphase keine Rolle mehr, sofern der Riester-Rentner in der KVdR (Krankenversicherung der Rentner) pflichtversichert ist.

Auswahlkriterien bei der Gehaltsumwandlung

Die betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung erfolgt vor allem durch Direktversicherungen und Pensionskassen.

Die Vielfalt von Anbietern erschwert den Überblick für Arbeitnehmer. Allerdings ist es notwendig, die entscheidenden Knackpunkte und Stellschrauben zu kennen.

Entgeltumwandlung und Sozialversicherung

Die Steuerfreiheit der Beiträge zur Brutto-Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung war nie umstritten. Schließlich werden die Betriebsrenten in der Rentenphase voll besteuert.

Die Sozialabgabenfreiheit war zunächst nur bis zum 31.12.2008 befristet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat sich aber maßgeblich dafür eingesetzt, dass der Gesetzgeber die Beiträge zur Brutto-Entgeltumwandlung auch ab 2009 weiterhin von allen Sozialabgaben freistellt.

Im Gegenzug unterliegt der Teil der Betriebsrenten, der einen Freibetrag von monatlich 164,50 Euro im Jahr 2021 überschreitet, nach § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V der vollen Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Zudem sinkt die gesetzliche Rente anteilig, wenn der Arbeitnehmer durch die Entgeltumwandlung auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eingespart hat. Außerdem sinkt das Rentenniveau, da die Durchschnittsentgelte infolge der Entgeltumwandlung geringer ausfallen.

Entgeltumwandlung: Auswirkung auf Lohnersatzleistungen

Was häufig vergessen wird: Da das sozialversicherungspflichtige Entgelt nach Abzug des Umwandlungsbetrags sinkt, verringern sich auch die von diesem Entgelt abhängigen Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld und Elterngeld entsprechend. Die von vielen so gefeierte Sozialabgabenfreiheit hat also durchaus auch ihre Schattenseiten. Daran hat sich auch mit dem ab 2019 geltenden Betriebsrentenstärkungsgesetz nichts geändert.

Das wahre Preis-Leistungs-Verhältnis bei der Entgeltumwandlung kann daher nur aus der Gegenüberstellung der späteren Netto-Betriebsrenten mit den Netto-Beiträgen sowie der Einbeziehung von Lohnersatzleistungen ermittelt werden. Die volle Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung in der Rentenphase, die anteilige Kürzung der gesetzlichen Rente und die eventuelle Kürzung des Arbeitslosen-, Kranken- und Elterngeldes sind sozusagen der Preis für die Sozialabgabenersparnis in der Beitragsphase.

Wo Licht in der Ansparphase ist, ist somit auch Schatten in der Rentenphase sowie beim Eintritt von Ereignissen wie Arbeitslosigkeit bis zu einem Jahr, länger andauernder Krankheit nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber oder Aussetzen im Job nach der Geburt eines Kindes und Ablauf des achtwöchigen Mutterschaftsgeldes.

Entgeltumwandlung und betriebliche Altersvorsorge: Was tun beim Jobwechsel?

Übertragung des Kapitals auf neuen Arbeitgeber

Beim Jobwechsel kann der ausscheidende Arbeitnehmer von seinem ehemaligen Arbeitgeber nach § 4 Abs. 3 BetrAVG verlangen, dass dieser den Wert des bereits erreichten Versorgungskapitals bzw. der erreichten Rentenanwartschaft auf den neuen Arbeitgeber überträgt.

Diese Übertragbarkeit bzw. Portabilität verpflichtet den neuen Arbeitgeber aber nicht dazu, den bisherigen Vertrag über die Entgeltumwandlung zu gleichen Konditionen weiterlaufen zu lassen. Stattdessen wird er den Vertrag meist in eine von ihm ausgewählte Direktversicherung oder Pensionskasse mit möglicherweise schlechteren Konditionen überführen.

Beitragsfreistellung oder private Weiterführung

Der Arbeitnehmer kann seinen alten Vorsorgevertrag auch beitragsfrei stellen und beim neuen Arbeitgeber einen neuen Vorsorgevertrag abschließen. Im Rentenfall erhält er dann zwei Betriebsrenten.

Eine private Weiterführung des alten Vorsorgevertrags kann dann sinnvoll sein, wenn es sich um eine Direktversicherung oder Pensionskasse handelt und ein Versicherungsnehmer-Wechsel vom alten Arbeitgeber zum ehemaligen Arbeitnehmer erfolgt. In diesem Fall werden laut Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes vom 28.9.2010 (Az. 1 BvR 1660/08) und 27.6.2018 (Az. 1 BvR 100/15 und 249/15) keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung auf den Teil der späteren Betriebsrente erhoben, der auf die Zeit der privat weitergeführten Direktversicherung oder Pensionskasse entfällt.

Die privat weitergeführte Direktversicherung ist z.B. mit einer privaten Rentenversicherung vergleichbar. Das bedeutet: keine Steuerersparnisse in der Beitragsphase, aber auch nur Versteuerung des niedrigen Ertragsanteils (z.B. 17 % der Bruttorente bei 67-Jährigen) in der Rentenphase und Wegfall der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Führen Sie den alten Vertrag zur Direktversicherung oder Pensionskasse privat weiter. Die meist günstigen Konditionen bleiben Ihnen dann erhalten. Sorgen Sie aber gleichzeitig dafür, dass Sie als neuer Versicherungsnehmer eingetragen werden, sodass Sie später keine Krankenkassenbeiträge zahlen müssen.

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Private Rentenversicherung: Mehr Rente fürs Alter

Inzwischen sind Varianten privater Rentenversicherungen am Markt, die zumindest eine nähere Betrachtung für die eigene Altersversorgung wieder lohnenswert erscheinen lassen. Hierzu gehört beispielsweise die Index-Rentenversicherung. Dabei verwenden die Versicherungsgesellschaften die über die Garantien hinaus erwirtschafteten Überschüsse, um den Vertrag an der Entwicklung eines Aktienindex zu beteiligen. Das soll langfristig mehr Rendite als festverzinsliche Anlageformen bringen.

Vermögensaufbau und Altersvorsorge mit Investmentfonds

Ein Fonds bündelt das Geld vieler Sparer und legt es je nach Art des Fonds in zahlreiche Aktien, Anleihen oder Immobilien an. Wer Fondsanteile kauft, erreicht so schon mit relativ kleinen Beträgen eine breite Streuung über verschiedene Wertpapiere und Anlageklassen.

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»Die Rentenlücke schließen – Welche Zusatzrente ist für Sie die beste?«

 

Das Rentenniveau sinkt und die Rentenlücke wächst. Zusätzliche Altersvorsorge tut dringend Not, um die Rentenlücke so klein wie möglich zu halten. Die Rentenlücke gilt es daher auszugleichen, und zwar mit einer Betriebsrente, die vom Arbeitgeber bezuschusst wird, mit einer zulagengeförderten Riester-Rente oder mit einer Privat- oder Rürup-Rente, die beide steuerliche Vorteile bieten. Als lukrative Anlageform haben sich auch Extrabeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erwiesen.

 

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