BGH: Weiterleben ist kein Schaden

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Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben - auch ein leidensbehaftetes Weiterleben - als Schaden anzusehen.

Am 2.4.2019 (Az. VI ZR 13/18) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Klage eines Sohnes gegen einen Allgemeinmediziner. Der Arzt hatte seinen Vater, der an fortgeschrittener Demenz litt, und bewegungs- und kommunikationsunfähig war, einige Jahre lang mithilfe einer Magensonde künstlich ernährt und so am Leben gehalten.

Der Sohn hielt das für eine reine Quälerei und meinte, der Arzt hätte das Sterben seines Vaters zulassen müssen. Er verlangte nun Schmerzensgeld und Kostenersatz. Dies wies der BGH zurück und hob damit die Entscheidung des zuvor mit der Sache befassten Oberlandesgerichts auf. Der BGH sprach damit allerdings nicht den behandelnden Arzt von jedweder Schuld frei.

In der Presseerklärung heißt es ausdrücklich, dass dahinstehen könne, ob der Arzt Pflichten verletzt habe. Es fehle jedoch an einem immateriellen Schaden. Deshalb könne auch kein Schadensersatzanspruch bestehen. Darüber hinaus hat der BGH auch nicht darüber befunden, ob es nicht gerechtfertigt gewesen wäre, wenn der Arzt die Versorgung mit der Magensonde unterlassen hätte.

Liest man den Kurztext des Urteils, so scheint es, dass das Gericht für eine Unterlassungs-Lösung in diesem Fall sogar zumindest Verständnis gehabt hat. Dort heißt es: "Auch wenn ein Patient selbst sein Leben als lebensunwert erachten mag mit der Folge, dass eine lebenserhaltende Maßnahme gegen seinen Willen zu unterbleiben hat, verbietet die Verfassungsordnung aller staatlichen Gewalt einschließlich der Rechtsprechung ein solches Urteil über das Leben des betroffenen Patienten mit der Schlussfolgerung, dieses Leben sei ein Schaden."

Letzteres ist der Kernsatz des Urteils: Leben kann kein Schaden sein, deshalb kann es auch keinen Schadensersatz für Leben geben. Darüber hinaus macht das Gericht klar, dass es vermeiden will, dass entsprechende ärztliche Entscheidungen mit erbrechtlichen Interessen vermischt werden. Sehr deutlich wehrt das Gericht Ansprüche des Sohnes (im entschiedenen Fall, bzw. generell von Erben in entsprechenden Fällen) ab.

Ihnen steht "kein Anspruch auf Ersatz der durch das Weiterleben des Patienten bedingten Behandlungs- und Pflegeaufwendungen zu". Schutzzweck von Aufklärungs- und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen sei es nicht, "wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben und den dem Leben anhaftenden krankheitsbedingten Leiden verbunden sind, zu verhindern". Insbesondere dienten diese Pflichten nicht dazu, "den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten".

Im vom BGH nun entschiedenen Fall hatte der betroffene Patient (und Vater) keine Patientenverfügung erstellt. Hätte eine solche vorgelegen, so wäre der Streit unter Umständen unterblieben. Dafür muss allerdings eine Verfügung konkret genug formuliert sein. Der BGH hat bereits am 6.7.2016 entschieden, dass pauschale Formulierungen wie "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" nicht ausreichen. Vielmehr muss die Verfügung möglichst konkrete Anweisungen zu den Themen künstliche Ernährung, künstliche Beatmung, Schmerzbehandlung, Wiederbelebung, Organspende sowie zu weiteren medizinischen Fragen enthalten.

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