Betriebsübernahme: Betriebsrente darf nicht gekürzt werden

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Jedes Jahr wechseln Hunderttausende Arbeitnehmer den Arbeitgeber – ohne dabei selbst aktiv zu werden: nämlich durch eine Betriebsübernahme. Die Betroffenen haben dann, ohne den Arbeitsplatz zu wechseln, über Nacht einen neuen Arbeitgeber. Das kann gegebenenfalls Folgen auch für die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten haben – etwa wenn beim neuen Arbeitgeber eine betriebliche Versorgungsordnung besteht.

Im Regelfall dürfte diese nicht identisch sein mit der alten Versorgungsordnung, die für die übernommenen Arbeitnehmer galt. Gelten dann für die übernommenen Arbeitnehmer die schlechteren Regelungen des neuen Arbeitgebers? Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu am 22.10.2019 anders als die Vorinstanzen ein für Arbeitnehmer positives Urteil gefällt.

Die Betriebsübernahme, über deren Folgen nun in Erfurt gestritten wurde, fand bereits im Jahr 1998 statt. Der Erwerber des Unternehmens schloss daraufhin 2000 mit den zuständigen Gewerkschaften einen Tarifvertrag ab, der Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung für die ehemaligen Mitarbeiter der ursprünglichen Arbeitgeberin enthielt. Die übernommenen Arbeitnehmer wurden durch diese Vereinbarung in die bestehende Versorgungsordnung des Erwerbers einbezogen.

Auf dieser Basis berechnete sich auch die Betriebsrente des klagenden ehemaligen Mitarbeiters. Dieser – inzwischen längst im Rentenalter – hatte im Juni 2014 von seinem Ex-Arbeitgeber die Mitteilung erhalten, dass sein Ruhegeld fehlerhaft berechnet worden sei. Bis dahin war die Betriebsrente (versehentlich) auf Grundlage der bis 1998 geltenden Versorgungsordnung berechnet worden. Nun sollte die Umstellung der Rentenberechnung auf die neue – schon lange geltende – Versorgungsordnung erfolgen. Das hatte eine Kürzung der Betriebsrente zur Folge. Die Klage hiergegen wurde von den beiden unteren Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger dagegen recht.

Klar ist danach im Regelfall: Die bei Betriebsübernahme bereits bestehenden Rentenansprüche dürfen nicht gekürzt werden. Wer vor der Übernahme beispielsweise einen Betriebsrentenanspruch von 100,– € hatte, darf nach der Übernahme nicht so gestellt werden, als habe er nur Ansprüche in Höhe von 80,– €, selbst wenn sich dieser Betrag auf Grundlage der beim Erwerber geltenden Regelungen ergeben würde.

Vertrauensschutz gilt nicht für künftige Ansprüche

Niemand kann allerdings darauf vertrauen, dass die betrieblichen Versorgungsansprüche nach einer Betriebsübernahme auch künftig wie vereinbart steigen. Praktisch bedeutet das: Gesichert ist damit nur der bereits erworbene Anspruch. Ab Übernahme können für die künftig zu erwerbenden Ansprüche ungünstigere Regelungen gelten (Az. 3 AZR 429/18).

(MS)

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