Betriebsrente 2022: Arbeitgeberzuschuss verpflichtend

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2022 tritt die letzte Stufe des Betriebsrentenstärkungsgesetzes in Kraft. Künftig gilt: Wenn ein Vertrag über eine Entgeltumwandlung abgeschlossen wird, muss der Arbeitgeber in jedem Fall dazu einen Zuschuss von mindestens 15 % beisteuern.

Alle Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersvorsorge – zumindest über den Weg der Einzahlung von Teilen ihres Gehalts (Entgeltumwandlung), soweit der Arbeitgeber nichts Anderes und Besseres anbietet. Doch viele nutzen diesen Anspruch nicht. Damit sich das ändert, hatte der Gesetzgeber bereits 2017 im Betriebsrentenstärkungsgesetz einen Fahrplan beschlossen.

Generell gilt: Wenn der Arbeitgeber kein anderes Angebot zur Altersvorsorge macht, haben Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass der Betrieb für sie Teile ihres Bruttolohns per Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investiert. Auf diesen in Altersvorsorge umgewandelten Teil des Lohns fallen innerhalb bestimmter Grenzen zunächst keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Steuern an.

Wer profitiert von der Freiheit von Steuern und Sozialbeiträgen?

Von der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit profitiert vor allem der Arbeitnehmer, aber auch der Arbeitgeber, denn er spart seinen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen. Für Arbeitnehmer rechnet sich das Ganze meist nur dann, wenn der Chef wenigstens das, was er an Kosten spart, als Zuschuss in die Altersvorsorge des Mitarbeiters einzahlt. Das konnte er bisher tun, musste es aber nicht.

Nun muss er auf die in Altersvorsorge umgewandelten Entgeltteile mindestens einen Zuschuss von 15 % zahlen. Für Neuverträge galt das bereits seit 2019, ab 2022 aber auch für vorher bereits bestehende Verträge zur Entgeltumwandlung in eine Betriebsrente.

Ein Zuschuss des Arbeitgebers von 15 % wird im Gesetz nur als Untergröße genannt. Auf Lohnbestandteile, die per Entgeltumwandlung zur Altersvorsorge werden, müsste der Arbeitgeber normalerweise rund 20 % Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Gibt er lediglich einen Zuschuss von 15 %, investiert er also noch nicht einmal seine volle Einsparung in den Vertrag. Deshalb werden in vielen Betrieben schon heute höhere Zulagen gewährt.

Von der Sozialversicherungspflicht befreit ist ein Entgeltumwandlungsbetrag einschließlich Arbeitgeberzuschuss von bis zu höchstens 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung West (2022: 84.600,– €). Im Jahr 2022 beträgt der von Sozialversicherungsbeiträgen befreite Höchstbeitrag inklusive Arbeitgeberzuschuss damit 3.384,– € beziehungsweise 282,– € im Monat.

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(MS)

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