Altersklausel: Keine Betriebsrente bei spätem Betriebseintritt

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Lange bereits wird über Altersklauseln bei der betrieblichen Altersversorgung gestritten. Nun hat das Bundesarbeitsgericht eine wohl bindende Entscheidung getroffen (Az. 3 AZR 147/21).

»Die/der Beschäftigte darf bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben«, sonst erwirbt sie oder er keine Ansprüche auf eine betriebliche Altersvorsorge.

Das regelt eine Versorgungsordnung für die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten und früheren Beschäftigten der Gewerkschaften, soweit die betriebliche Altersversorgung von der Unterstützungskasse des DGB e.V. durchgeführt wird.

Betroffen von dieser Regelung war eine Mitarbeiterin im Sekretariat einer DGB-Gewerkschaft, die bei Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses bereits genau 55 Jahre alt war. Die Betroffene klagte – bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis – gegen diese Regelung und verlor in einem recht kurzen Verfahrensgang quer durch alle Instanzen. Sie hielt die Regelung für altersdiskriminierend und unangemessen und führte zudem aus, dass bei manchen DGB-Gewerkschaften – etwa bei der IG Metall – eine entsprechende Ausschlussklausel nicht angewandt würde.

Empfehlung: Anderweitig fürs Alter vorsorgen

Die Arbeitsgerichtsbarkeit verwarf diese Argumente. Das BAG befand, Versorgungsordnungen dürfen BAV-Leistungsansprüche für Arbeitnehmer ausschließen, die bei Beschäftigungsbeginn bereits 55 Jahre alt waren.

Angesichts der regulären Altersgrenze der  gesetzlichen Rentenversicherung von 67 Jahren blieben Arbeitnehmern mit 55 Jahren noch genügend Möglichkeiten, anderweitig fürs Alter vorzusorgen.

Zuvor hatte bereits das Landesarbeitsgericht Düsseldorf auf den von den Gerichten zu respektierenden Gestaltungs- und Ermessensspielraum von Arbeitgebern bei freiwilligen Leistungen verwiesen.

Vor dem Hintergrund der gefestigten Rechtsprechung zur 55-Jahre-Altersklausel in der betrieblichen Altersversorgung kann Arbeitnehmern, die von entsprechenden Regeln betroffen sind, nur angeraten werden, tatsächlich anderweitig für ihren Ruhestand vorzusorgen. Der Rechtsweg gegen entsprechende Regelungen hat jedenfalls kaum Aussicht auf Erfolg.

(MS)

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