ALG II und Grundsicherung: Höhere Regelsätze ab 2020

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Mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBS-FV 2020) wurden die Zahlungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und in der Sozialhilfe (SGB XII) zum 1.1.2020 angepasst. Hiervon profitieren auch Senioren, die Grundsicherung im Alter erhalten.

Die Steigerungsrate liegt bei 1,88 % und ergibt sich aus einer Mischkalkulation. Dabei wird die Entwicklung der Preise zu 70 % und der Löhne zu 30 % berücksichtigt.

2020 steigt der Regelsatz für Alleinstehende auf monatlich 432,– € (gegenüber vorher 424,– €). Die Sätze für Partner in Bedarfsgemeinschaften steigen von 382,– € auf 389,– €, sodass ein Paar insgesamt monatlich 14,– € mehr erhält. Erwachsene in stationären Einrichtungen und nicht erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern erhalten 345,– € (plus 6,– €).

Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren erhalten 328,– € (plus 6,– €). Kinder von 6 bis unter 14 Jahren erhalten 306,– € (plus 6,– €). Die geringste Steigerung ist für Kinder unter sechs Jahren vorgesehen. Diese erhalten monatlich 250,– € (vorher: 245,– €).

Dazu werden noch die (angemessenen) Kosten für die Wohnung berücksichtigt, die unterschiedlich hoch ausfallen.

Das Grundsicherungsniveau lässt sich einfach errechnen durch die Formel "Regelsatz plus Miete": Bei einem (Eck-)Regelsatz für einen Alleinstehenden in Höhe von 432,– € und einer monatlichen Warmmiete in Höhe von 400,– € liegt das (individuelle) Grundsicherungsniveau bei 832,– €.

Liegen die (Alters-)Einkünfte hierunter, besteht ggf. ein Anspruch auf einen Zuschuss durch das Sozialamt bzw. das Jobcenter.

Hohe Dunkelziffer

Wer Anrecht auf Grundsicherung im Alter und bei Behinderung hat, ist im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt. Etwas mehr als die Hälfte der Grundsicherungs-Empfänger (559.419 Personen) waren 2018 Altersrentner, das heißt, sie haben die Regelaltersgrenze bereits erreicht oder überschritten. Hier reicht die gesetzliche Rente schlicht nicht, um ein auskömmliches Leben zu sichern. Viele der Betroffenen sind sogar Freiberufler, die überhaupt nicht in die Rentenkasse eingezahlt haben.

Experten gehen davon aus, dass viele Senioren aus Scham oder Unwissenheit keine Grundsicherung beantragen.

Wichtig zu wissen ist dabei: Gerade Senioren, die mehrere kleine Renten aus verschiedenen Alterssicherungssystemen erhalten, sollten genau nachrechnen. Sie können nämlich – ganz unabhängig von der immer noch diskutierten Grundrente – von einem heute schon geltenden Freibetrag für zusätzliche Altersversorgung profitieren.

Wer beispielsweise neben seiner gesetzlichen Rente eine Riester-Rente in Höhe von 80,– € und eine Betriebsrente in Höhe von 120,– € erhält, darf von diesen beiden Zusatzrenten 130,– € zusätzlich zu seinem Grundsicherungsanspruch behalten.

Anders ausgedrückt: Von seinen Zusatzrenten in Höhe von 200,– € gelten nur 70,– € als anrechenbares Einkommen. Gerechnet wird dabei folgendermaßen: Die ersten 100,– € von der Zusatzvorsorge sind anrechnungsfrei. Von dem, was über 100,– € hinausgeht, sind 30 % anrechnungsfrei. Der Gesamtfreibetrag darf jedoch maximal 50 % des Eckregelsatzes betragen. Dieser liegt 2020 bei 432,– €. 50 % hiervon sind 216,– €. 

(MS)

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