Wie lang darf ein Klageverfahren dauern?

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Die Mühlen der Justiz mahlen manchmal sehr langsam. Aber 34 Monate Nichtstun ist dann doch zu viel, meint der BFH.

24 Monate Untätigkeit hätten die Richter sogar noch akzeptiert: Bei einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, besteht die Vermutung, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen heißt es im Leitsatz.

Im entschiedenen Fall war das Finanzgericht jedoch ganze 34 Monate weitgehend untätig geblieben – obwohl es sich auch hier um ein durchschnittliches verfahren handelte (sowohl hinsichtlich seines Schwierigkeitsgrads als auch hinsichtlich seiner Bedeutung für die Verfahrensbeteiligten).

Verzögerungsrügen und Sachstandsanfragen waren vom Gericht entweder gar nicht oder nur mit Textbausteinen beantwortet worden, wobei sich die Textbausteine nicht einmal auf das konkrete Verfahren bezogenen hatten.

An dieser Stelle muss den BFH-Richtern der Kragen geplatzt sein, denn im Urteil stellen sie fest, dass hier eine Verfahrensdauer von neun Monaten (das war die Zeit, in der das Gericht ein paar Briefe rausgeschickt hatte) als unangemessen anzusehen sei (BFH-Urteil vom 19.3.2014, X K 8/13 ).

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