Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen
Kleinere Unternehmen in ausgewählten Wirtschaftsbereichen mit einem Vorjahresumsatz bis zu 61.356,00 € können sich für den pauschalen Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen entscheiden (§ 23 UStG). Dabei gilt als abzugsfähige Vorsteuer ein bestimmter Prozentsatz des Umsatzes. So dürfen beispielsweise Journalisten 4,8 % ihres Umsatzes als pauschale Vorsteuer geltend machen. Auf die Höhe der tatsächlichen Vorsteuer kommt es nicht an. Durch den pauschalen Vorsteuerabzug wird die Buchführung vereinfacht. Es besteht ein Rechtsanspruch darauf, auch wenn die pauschale Vorsteuer höher sein sollte als die tatsächlich gezahlte Vorsteuer.
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