Steuerverweigerung aus Gewissensgründen?
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Viele Steuerzahler wünschen sich, dass mit ihren Steuergeldern sinnvoll umgegangen wird – man will ja nicht alles finanzieren. Das gibt dem Steuerzahler aber leider nicht das Recht, seine Steuern bis zur Schaffung einer gewissensneutralen Steuerzahlungsmöglichkeit
zurückzubehalten.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) herausgestellte Frage, ob individuelle Gewissensgründe die Stundung der Einkommensteuer bis zur Schaffung einer gewissensneutralen Steuerzahlungsmöglichkeit rechtfertigen, hat keine grundsätzliche Bedeutung.
So beginnt der Wortlaut des BFH-Beschlusses, in dem dann auf die bisherige Rechtsprechung von BFH und BVerfG verwiesen wird.
Wann hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
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Denn Voraussetzung für das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) einer Rechtssache ist u.a., dass sie klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Hier ist die Sache aber bereits geklärt – zuletzt durch eine BFH-Entscheidung vom 16.10.2003 (Az. IV B 46/02) und einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9.10.1986 (Az. 1 BvR 1013/86).
Neue Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Frage nach der Steuerverweigerung aus Gewissensgründen erforderlich machen, seien im vorliegenden Fall nicht erkennbar, so der BFH.
Ums Steuernzahlen kommt man nicht herum
Aus all diesen Entscheidungen geht hervor, dass sich der Steuerbürger der Mitfinanzierung von Staatstätigkeiten, die er aus Gewissensgründen ablehnt, nicht entziehen kann.
Im jetzt entschiedenen Fall hatte sich der Kläger auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit berufen (Art 4 Abs. 1 GG). Dessen Schutzbereich ist jedoch, erklärte der BFH, durch die Pflicht zur Steuerzahlung nicht berührt und kann daher auch keinen Anspruch auf gewissenskonforme Verwendung der Steuern begründen.
Vielmehr sind der Gewissensfreiheit von vornherein Schranken durch die Grundrechte Dritter sowie durch andere grundlegende Verfassungsprinzipien gesetzt. Zu letzteren gehören auch die Budgetverantwortung des Parlaments und das demokratische Prinzip. Diese grundlegenden Verfassungsprinzipien und die auf ihnen beruhende haushaltsrechtliche Verwendungsentscheidung über die vereinnahmten Steuern unterliegen demgemäß keinem Vorbehalt der Gewissensentscheidung des Einzelnen zu der Frage, wie die staatlichen Einnahmen aus Steuern zu verwenden sind, entschied der BFH (BFH-Beschluss vom 26.1.2012, II B 70/11 ).