Steuererklärung: Hier schaut das Finanzamt genau hin

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Gerade wenn es den Staat etwas kosten könnte, wird das Finanzamt hellhörig. Deshalb ist es wichtig zu wissen, wo die Tücken liegen und wo sich Ihr Sachbearbeiter besonders viel Mühe bei der Prüfung geben wird.

Denken Sie daran, dass Sie keine Papierbelege mehr mit Ihrer Steuererklärung abgeben müssen – auch keine Spendenquittungen! Aufheben müssen Sie die Zuwendungsnachweise und andere Belege auf Papier aber trotzdem – denn wenn das Finanzamt sie sehen möchte, müssen Sie die Unterlagen im Original vorlegen können.

Arbeitszimmer

Arbeiten Sie manchmal von zuhause aus und haben für diesen Zweck ein häusliches Arbeitszimmer? Die Kosten hierfür können Sie als Werbungskosten geltend machen. Das geht aber nur, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet (voller Werbungskostenabzug) oder für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Abzug begrenzt auf 1.250 €).

  • Erforderliche Belege:

    • Aufstellung der Kosten

    • Belege zur Aufstellung

    • Ggf. Grundriss der Wohnung (nur auf Anforderung des Finanzamts vorlegen!)

  • Einzutragen: Anlage N unter Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, Zeile 43

Das Arbeitszimmer muss ein separater Raum sein, der von der übrigen Wohnung durch eine Tür oder Wand abgetrennt ist. Wenn Sie nur eine Arbeitsecke haben, die durch Raumteiler oder Vorhänge abgetrennt ist, wird der Werbungskostenabzug nicht zugelassen.

Fachliteratur

Ausgaben für Bücher, Zeitschriften und Zeitungen sind von der Steuer absetzbar. Um die Kosten als Werbungskosten geltend machen zu können, müssen sie aber natürlich im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit stehen.

  • Erforderliche Belege:

    • Detaillierte Rechnung (mit Namen des Autors, Titel und Verlag)

  • Einzutragen: Anlage N unter Aufwendungen für Arbeitsmittel, Zeile 41

Fachbücher, bei denen sich die berufliche Verwendung schon aus dem Titel ergibt, lassen sich ohne Probleme absetzen. Die Zeiten, in denen die Finanzverwaltung Rechnungen anerkannte, auf denen nur Fachbuch stand, sind aber lange vorbei. Der Rechnungsbeleg muss neben dem Buchtitel auch den Autor und den Verlag erkennen lassen.

PC / Notebooks / Tablets: 50 % berufliche Nutzung glaubhaft

Sie haben sich privat einen neuen PC, ein Notebook oder ein Tablet angeschafft und nutzen das Gerät auch für berufliche Zwecke? Auch hier können Sie steuerlich profitieren. Können Sie genau nachweisen zu welchem Anteil das Gerät privat oder beruflich genutzt wird? Müssen Sie zum Glück auch nicht. In einem solchen Fall hält das Finanzamt eine beruflich Nutzung von 50 % für glaubhaft.

  • Erforderliche Belege:

    • Rechnung PCs, Notebooks, Tablets

  • Einzutragen: Anlage N unter Aufwendungen für Arbeitsmittel, Zeile 41

Reisekosten

Wenn Sie beruflich immer mal wieder verreisen müssen, können Sie die Kosten, die dadurch entstehen, steuerlich geltend machen. Reisekosten sind dabei alle Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten Reise entstehen. Das sind insbesondere Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand und Reisenebenkosten. Diese können Sie als Werbungskosten absetzten, sofern Ihr Arbeitgeber sie nicht erstattet. Da sich hier in den letzten Jahren rechtlich einiges getan hat, prüfen die Finanzämter, ob die gesetzlichen Vorgaben auch korrekt umgesetzt werden.

  • Erforderliche Belege:

    • Nachweise zu Fahrtkosten (Tickets, Rechnung für Mietwagen, Fahrtenbuch, etc.)

    • Hotelrechnung

    • für den Verpflegungsmehraufwand: Aufstellung der Abwesenheitszeiten

    • Nachweise der Reisenebenkosten (ggf. auch Eigenbelege)

  • Einzutragen: Anlage N unter Reisekosten für beruflich veranlasste Reisen, Zeilen 49 – 57

Doppelte Haushaltsführung

Auch bei der Doppelten Haushaltsführung ist die Finanzverwaltung dazu anhalten, genaue Prüfungen vorzunehmen. Wenn bei Ihnen eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung vorliegt, sollten Sie prüfen, ob Ihre Belege vollständig sind.

Sie können monatlich höchstens 1.000 € (max. 12.000 €/Jahr) für die Nutzung ihrer Zweitwohnung absetzen.

  • Erforderliche Belege:

    • Nachweise zur finanziellen Beteiligung am Haushalt (z. B. Mietvertrag)

    • Nachweise der Kosten der Zweitwohnung

    • ggf. Nachweise der Fahrtkosten

    • für den Verpflegungsmehraufwand: Aufstellung der Abwesenheitszeiten

  • Einzutragen: Anlage N unter Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung, Zeilen 61 – 87

Haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerkerleistungen

Die Wohnung reinigen, Angehörige pflegen oder Arbeiten im Garten – alle diese Tätigkeiten machen Sie für gewöhnlich selbst. Sie können hierfür aber auch Dienstleistungsagenturen oder selbständige Dienstleister in Anspruch nehmen. Das Schöne daran ist, dass der Fiskus solche Maßnahmen steuerlich fördert. In einem solchen Fall liegen nämlich sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen vor.

Ähnliches gilt für handwerkliche Tätigkeiten. Wenn Sie in Ihrem privaten Haushalt Renovierungsarbeiten durch Firmen ausführen lassen, können Sie die Arbeitsstunden der Handwerker steuerlich geltend machen. Für Material gilt das jedoch nicht.

  • Erforderliche Belege:

    • Rechnung des Leistungserbringers

    • Überweisungsbeleg

    • ggf. Nebenkostenabrechnung

  • Einzutragen: Mantelbogen unter Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, Zeile 71 – 73

Vorsicht: Barzahlungen sind nicht begünstigt!

Kinderbetreuungskosten

Sie haben Kinder und die Großeltern passen auf die Kleinen auf, während Sie auf der Arbeit sind? Schließen Sie einen Vertrag über die Kinderbetreuung mit den Verwandten ab, damit Sie die Aufwendungen steuerlich geltend machen können. Zudem müssen die Beträge überwiesen werden. Wenn Sie Ihren Verwandten das Geld in bar auszahlen, ist das steuerlich nicht zu berücksichtigen.

  • Erforderliche Belege:

    • Vertrag zur Kinderbetreuung

    • Überweisungsbelege

  • Einzutragen: Anlage Kind unter Kinderbetreuungskosten, Zeilen 67 – 71

Versicherungen (Unfall-, Rechtsschutz-, Haftpflichtversicherung)

Nicht immer läuft alles rund. Wenn Sie Versicherungen abgeschlossen haben, die sowohl für private als auch für berufliche Schäden haften, können Sie 50 % der jährlichen Kosten als Werbungskosten geltend machen. Die privat veranlassten 50 % sind dann ggf. noch als Sonderausgaben abzugsfähig.

  • Erforderliche Belege:

    • Rechnung des Versicherungsunternehmens

  • Einzutragen: Anlage N unter Weitere Werbungskosten, Zeilen 45 – 48

Denken Sie daran, dass Sie keine Papierbelege mehr mit Ihrer Steuererklärung abgeben müssen – auch keine Spendenquittungen! Aufheben müssen Sie die Zuwendungsnachweise und andere Belege auf Papier aber trotzdem – denn wenn das Finanzamt sie sehen möchte, müssen Sie die Unterlagen im Original vorlegen können.

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