Steuerbescheid: Was gehört in einen Einspruch?

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Ihr Steuerbescheid ist nicht korrekt, und Sie möchten Einspruch einlegen. Was Sie bei der Formulierung Ihres Einspruchs beachten müssen, erklären wir Ihnen hier.

Sie müssen angeben, wer Einspruch einlegt

Geben Sie am besten Ihren vollständigen Namen, Ihre Adresse, Ihre Steuernummer und die Steuer-Identifikationsnummer an. Dann kann es nicht zu Verwechslungen oder Missverständnissen kommen.

Zusammen veranlagte Ehepartner erhalten einen gemeinsamen Einkommensteuerbescheid, der die beiden Steuerbescheide der Ehepartner zusammenfasst. Ehepartner sollten gegen den gemeinsamen Steuerbescheid auch gemeinsam Einspruch einlegen.

Jeder Ehepartner kann zwar den gemeinsamen Steuerbescheid alleine anfechten. Dadurch kann es aber zu unterschiedlicher Bestandskraft oder zu unterschiedlichen Festsetzungen kommen, was das Einspruchs- und evtl. Klageverfahren unnötig verkompliziert. Dass so etwas vorkommt, ist aber die absolute Ausnahme.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und weil es so viel einfacher ist, empfehlen wir aber: Legen Sie als Ehepartner immer gemeinsam Einspruch ein.

Gehen die Ehepartner gemeinsam gegen den Steuerbescheid vor, sollten beide das Einspruchsschreiben unterschreiben. Das ist aber kein Muss. Ist zum Beispiel ein Ehepartner auf Dienstreise, kann der andere den Einspruch auch alleine für beide Ehepartner einlegen. Dann muss das Finanzamt aber aus dem Briefkopf und aus der Formulierung klar erkennen können, dass der andere Ehepartner auch für seinen verreisten Ehepartner mit Einspruch einlegt.

Bei der getrennten Veranlagung kann jeder Ehepartner gegen seinen eigenen Steuerbescheid vorgehen, ohne Rücksicht darauf, was der andere macht.

Bei einer einheitlichen und gesonderten Feststellung (z.B. bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Miteigentum) darf nur der Einspruchsbevollmächtigte im Namen aller anderen Einspruch einlegen (§ 352 AO).

Sie müssen angeben, gegen welchen Bescheid Sie Einspruch einlegen

In den meisten Fällen wird das der Einkommensteuerbescheid des abgelaufenen Kalenderjahres sein.

Wenn Sie Ihren Steuerbescheid in Händen halten, ist das aber in den meisten Fällen nicht nur ein Bescheid. Es sind eigentlich mehrere Bescheide in einem Schreiben. Rechts neben Ihrer Adresse steht zum Beispiel Bescheid für 2011 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag. Das sind schon mal mindestens zwei Bescheide, einer für die Einkommensteuer und einer für den Solidaritätszuschlag.

Dazu können noch Bescheide über Kirchensteuer, Verlustfeststellung, Riester-Rente, Arbeitnehmersparzulage, Vorauszahlungen usw. kommen. Die einzelnen Bescheide werden auch Festsetzungen genannt.

Jede Festsetzung können Sie separat anfechten. Ist zum Beispiel der Bescheid über die Einkommensteuer fehlerhaft und muss er geändert werden, sind auch die Folgeberechnungen wie Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag usw. fehlerhaft und müssen ebenfalls geändert werden. Es genügt in diesem Fall jedoch, einen Einspruch gegen die Einkommensteuerfestsetzung einzulegen.

Sind Sie lediglich mit der Festsetzung von Vorauszahlungen nicht einverstanden, können Sie nur gegen diese Einspruch einlegen. Die übrigen Festsetzungen bleiben davon unberührt. Das Gleiche gilt auch für alle anderen Festsetzungen.

Im Zweifel muss das Finanzamt den Einspruch zu Ihren Gunsten auslegen und auf alle Bescheide und Festsetzungen beziehen. Es darf sich nicht an einem falsch oder unvollständig formulierten Betreff festhalten.

Sie müssen Ihren Einspruch an das richtige Finanzamt schicken

Zuständig für Ihren Einspruch ist das Finanzamt, das den Steuerbescheid erlassen hat. Die Anschrift finden Sie auf Ihrem Steuerbescheid. Das gilt sogar dann, wenn Sie zwischenzeitlich umgezogen sind und nun eigentlich ein ganz anderes Finanzamt für Sie zuständig ist.

Wollen Sie sich gegen einen Grundlagenbescheid wehren, können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen, dass Sie Ihren Einspruch auch an das Finanzamt schicken können, das den Folgebescheid erlässt oder erlassen hat. Von dort wird der Einspruch dann weitergeleitet.

Die Festsetzung der Kirchensteuer ist ein eigener Bescheid und kann unabhängig vom Einkommensteuerbescheid separat angefochten werden. Das führt zu der Besonderheit, dass Sie in wenigen Ausnahmefällen Ihren Einspruch nicht an das Finanzamt, sondern an die zuständige Kirchenbehörde schicken müssen. Genauere Informationen finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Steuerbescheids. Klingt kompliziert, ist aber ganz einfach:

  • Sie wenden sich ausschließlich gegen die Festsetzung der Kirchensteuer (z.B. Höhe der Kirchensteuer bei einem Austritt, Höhe des besonderen Kirchgeldes): Zuständig für den Einspruch ist die Kirchenbehörde.

  • Im Normalfall finden Sie daneben auch noch Fehler im Einkommensteuerbescheid, gegen die Sie Einspruch einlegen wollen (z.B. Werbungskosten nicht anerkannt): Zuständig für den gesamten Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid und gegen den Kirchensteuerbescheid ist das Finanzamt. Sie müssen also keine zwei Einspruchsschreiben verfassen.

Aus Ihrem Schreiben muss hervorgehen, dass Sie Einspruch einlegen

Normalerweise wird Ihr Anliegen aus dem Schreiben ersichtlich, weil Sie das Wort Einspruch verwenden. Wenn Sie Ihren Einspruch fälschlicherweise zum Beispiel als Widerspruch oder als Beschwerde bezeichnen würden, schadet das nicht.

Sie sollten Ihren Einspruch begründen

Mit den genannten Formalien haben Sie die Mindestvoraussetzungen für Ihr Einspruchsschreiben erfüllt. Darüber hinaus sollen Sie angeben, inwieweit Sie den Steuerbescheid anfechten wollen, und Sie sollen zur Begründung Tatsachen und Beweismittel nennen.

Ihr Einspruch ist auch dann zulässig, wenn eine nähere Begründung fehlt. Früher oder später müssen Sie allerdings Ihren Einspruch begründen, wenn Sie etwas bewegen wollen.

Droht die Einspruchsfrist zu verstreichen oder haben Sie zunächst keine Zeit für eine ordentliche Begründung, dann legen Sie ohne Begründung Einspruch ein, zum Beispiel mit der Formulierung: Gegen den Einkommensteuerbescheid vom ... lege ich/legen wir Einspruch ein. Die Begründung folgt.

So haben Sie auf jeden Fall die Einspruchsfrist gewahrt. Später können Sie dann Ihren Steuerbescheid in Ruhe überprüfen und abklären, in welchen Punkten Sie sich mit welchen Argumenten wehren wollen. Meist setzt das Finanzamt Ihnen eine Frist, bis zu der Sie Ihre Begründung nachreichen sollen.

Wie die Begründung des Einspruchs im Einzelnen aussieht, hängt davon ab, aus welchen Gründen Sie Einspruch einlegen: Haben Sie zum Beispiel vergessen, Aufwendungen in der Steuererklärung geltend zu machen, holen Sie das mit dem Einspruch nach. Vergessen Sie nicht, entsprechende Belege vorzulegen.

Hat das Finanzamt Aufwendungen, Pausch- oder Freibeträge nicht anerkannt, hilft meist, dass Sie den Sachverhalt geraderücken und Ihrem Finanzamt mitteilen, wie die Dinge wirklich liegen.

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