Spenden an Parteien sind steuerlich abzugsfähig

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Bald ist Bundestagswahl - und vielleicht überlegen Sie gerade, ob Sie die von Ihnen favorisierte Partei mit einer Spende unterstützen sollen. Dann vergessen Sie nicht, die Spende in der nächsten Steuererklärung geltend zu machen!

Spenden und Mitgliedsbeiträge sind steuerlich als Sonderausgaben abziehbar, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere muss eine Spende freiwillig und unentgeltlich für steuerbegünstigte Zwecke und an steuerbegünstigte Organisationen geleistet werden.

Neben dem normalen Spendenabzug sind auch Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien im Sinne des § 2 Parteiengesetz steuerlich begünstigt:

Ihre Zuwendungen werden

  • bis zu 1.650 Euro bei Alleinstehenden und
  • bis zu 3.300 Euro bei Verheirateten

zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen. Die Steuerersparnis beträgt also bis zu 825 Euro/1.650 Euro (§ 34g Nr. 1 EStG).

Zuwendungen über 1.650 Euro/3.300 Euro hinaus sind bis zu weiteren 1.650 Euro/3.300 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 b Abs. 2 EStG).

Somit sind Zuwendungen an politische Parteien insgesamt bis zur Höhe von 3.300 Euro/6.600 Euro (Alleinstehende/Verheiratete) steuerbegünstigt.

Bei Parteien sind alle über Mitgliedsbeiträge hinausgehenden Zahlungen Spenden. Anders als bei anderen steuerbegünstigten Organisationen zählen damit Mitgliederumlagen und Aufnahmegebühren als Spenden. Auch Mandatsträgerbeiträge sind keine Mitgliedsbeiträge, sondern als Spenden abzugsfähig (BMF-Schreiben vom 10.4.2003, BStBl. 2003 I S. 286).

Spenden an Parteien müssen mit einer Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster nachgewiesen werden.

Als Nachweis für die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien genügt ohne betragsmäßige Begrenzung der Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug oder auch nur die Beitragsquittung (§ 50 Abs. 3 EStDV).

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