Scheidung: rückwirkende Aufteilung der Steuerschuld möglich

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Nach einer Scheidung kann jeder der Ex-Ehepartner nachträglich eine Aufteilung der Steuerschuld beantragen, solange diese noch nicht beglichen ist. Die Zustimmung des anderen ist nicht notwendig.

Damit steht jeder nur noch für den Teil der Schuld gerade, der auf das eigene Einkommen entfällt. Bei einem deutlichen Unterschied zwischen den Einkommen heißt das: Für den höher Verdienenden wird es teuer.

Grundsatz bei Zusammenveranlagung: Eheleute sind Gesamtschuldner

Ehegatten werden in der Regel zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Steuerschuld schulden sie dann als Gesamtschuldner. Kommt es zu einer Nachzahlung, kann jeder für die volle Summe in Anspruch genommen werden.

Was passiert, wenn die Steuerschuld nachträglich aufgeteilt wird?

Jeder Ehegatte kann nachträglich die Aufteilung der gemeinsamen Steuerschuld beantragen. Dann wird berechnet, inwieweit die gemeinsame Steuerschuld der Ehegatten auf die einzelnen Ehepartner entfällt. Es werden zwei getrennte Schuldbeträge ermittelt, so dass jeder der Ehegatten nur noch "seinen" Teil zu zahlen hat.

Dagegen kann der andere Ehegatte sich nicht wehren, wie sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ergibt (Urteil vom 16.9.2009, Az. 7 K 7453/06 B).

Das war der konkrete Fall

Ein Ehemann, der stets deutlich weniger verdient hatte als seine Ehefrau und von ihr finanziell unterstützt worden war, hatte einen Aufteilungsantrag gestellt. Die – mittlerweile von ihrem Mann geschiedene – Ehefrau wandte sich dagegen mit dem Argument, die Aufteilung der Steuerschuld stelle für sie eine Schikane dar. Ebenso wie ein Antrag auf getrennte Veranlagung unwirksam sei, wenn ein Ehegatte keine oder nur geringe eigene Einkünfte habe, dürfe in einer solchen Situation auch nachträglich einem Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nicht stattgegeben werden.

Dem folgten die Richter nicht. Sie sahen ein berechtigtes Interesse des Ehemannes an dem Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld, da er danach erhebliche Steuererstattungen erhielt. Die Ehefrau hatte demgegenüber eine wesentlich höhere Nachzahlung zu leisten, als dies zunächst der Fall gewesen war.

So hätte die Ehefrau die Aufteilung verhindern können

Hätte die Ehefrau die ursprüngliche geringere Nachzahlung gleich fristgerecht geleistet, wäre eine Aufteilung der Steuerschuld nicht mehr in Betracht gekommen - der Ex-Ehemann hätte dann keine Steuererstattung mehr erlangen können.

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