Lohnsteuerklassenwahl: Faktor gilt künftig für zwei Kalenderjahre

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Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die sich für die Lohnsteuerklassen-Kombination IV/IV mit Faktor entschieden haben, müssen den Faktor künftig nicht mehr jährlich eintragen lassen.

Ehepartner sowie eingetragene Lebenspartner, die beide Arbeitslohn beziehen, können statt der Steuerklassen-Kombination III/V (oder IV/IV) die Kombination IV-Faktor/IV-Faktor wählen. Dabei wird der Vorteil des Splittingtarifs schon beim monatlichen Abzug der Lohnsteuer auf beide Partner verteilt. Der Lohnsteuerabzug ist deshalb genauer und vermeidet damit in der Regel Einkommensteuer-Nachzahlungen, die bei der Kombination III/V häufig auftreten. Fällt das Nettogehalt durch das Faktorverfahren höher aus, kann dies auch zu höheren Lohnersatzleistungen führen (z.B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld).

So beantragen Sie das Faktorverfahren

Das Faktorverfahren müssen Sie und Ihr Partner gemeinsam beim Finanzamt beantragen. Dazu gibt es das Formular Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten . Die für das Faktorverfahren erforderlichen Angaben machen Sie auf der Rückseite des Formulars.

Bisher musste das Faktorverfahren jedes Jahr neu beantragt werden. Das hat sich durch das das vom Bundesrat am 10.7.2015 verabschiedete «Bürokratieentlastungsgesetz» geändert: Das Gesetz sieht vor, dass ein einmal berechneter Faktor künftig für bis zu zwei Kalenderjahre gelten kann. Ändern sich die Lohnverhältnisse der Partner, können sie den Faktor anpassen lassen.

Kleines Problem: Ab wann die Neuregelung gilt, steht noch nicht fest, da sie erst noch technisch umgesetzt werden muss. Das kann in der Finanzverwaltung erfahrungsgemäß einige Zeit dauern.

Faktorverfahren: Steuererklärung ist Pflicht!

Das Faktorverfahren selbst ist nicht verpflichtend und auch kein endgültiges Verfahren. Die tatsächliche, endgültige Steuerbelastung wird – wie bei den anderen Steuerklassen-Kombinationen – erst mit der Steuererklärung festgesetzt. Das Faktorverfahren basiert auf Prognosewerten. Deshalb sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn Sie sich für das Faktorverfahren entscheiden.

So werden Faktor und Lohnsteuer errechnet

Das Finanzamt ermittelt anhand Ihrer voraussichtlichen Jahres-Bruttoarbeitslöhne und unter Berücksichtigung der in Ihrem Fall in Betracht kommenden Steuerermäßigungen die nach Splittingtarif zu zahlende Einkommensteuer.

Die ermittelte Einkommensteuer wird ins Verhältnis gesetzt zur Summe der von beiden Ehepartnern in Steuerklasse IV voraussichtlich zu zahlenden Jahres-Lohnsteuer. Das Ergebnis ist ein Faktor, der stets kleiner als eins ist. Dieser Faktor wird mit drei Nachkommastellen ohne Rundung vom Finanzamt in der ELStAM-Datenbank als Lohnsteuerabzugsmerkmal beider Ehepartner für die Arbeitgeber zum elektronischen Abruf gebildet.

Die Arbeitgeber der Ehepartner ermitteln die nach Steuerklasse IV zu zahlende Lohnsteuer und wenden darauf den Faktor an.

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