Hochwasser: Kosten für Schadensbeseitigung steuerlich geltend machen!

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Nach dem Dauerregen der letzten Tage folgt nun unweigerlich das Hochwasser. Als Betroffener sollten Sie nicht vergessen, die Kosten für die Schadensbeseitigung als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend zu machen!

Normalerweise läuft das Leben in seinen geregelten Bahnen. Aber manchmal sorgen außergewöhnliche Situationen wie Naturkatastrophen oder Unglücksfälle für Schäden an der selbst genutzten Wohnung im eigenen Haus bzw. der selbst genutzten Eigentumswohnung oder für den Verlust bzw. die Beschädigung von Möbeln, Hausrat und Kleidung.

In diesen Fällen können Sie die Kosten der Schadensbeseitigung bzw. die Wiederbeschaffungskosten als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art absetzen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Steuerlich begünstigt sind jedoch nur die Wiederbeschaffung oder Reparatur von Wohnung, Möbel, Hausrat und Kleidung. Nicht zu den existenziell notwendigen Gegenständen gehören beispielsweise ein Wochenendhaus, der Keller, die Außenanlagen, die Garage und der Pkw.

Auch die Kosten für die Wiederbeschaffung bzw. Reparatur solcher Gegenstände sollten Sie in Ihrer Steuererklärung ansetzen. Akzeptiert der Finanzbeamte diese Aufwendungen nicht, sollten Sie sich dessen Rechtsauffassung begründen lassen. Anhand der Begründung können Sie dann entscheiden, ob Sie die Frage gerichtlich klären lassen und klagen wollen.

Faustregeln: Das müssen Sie wissen

  • Durch den Schadenseintritt selbst haben Sie noch keine außergewöhnlichen Belastungen. Erst die Ausgaben für die Schadensbeseitigung / Ersatzbeschaffung zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen.

  • Für die Wiederbeschaffung bzw. die Reparatur der zerstörten bzw. beschädigten Gegenstände haben Sie bis zu drei Jahre Zeit. Bei Baumaßnahmen müssen Sie innerhalb der drei Jahre damit begonnen haben. Warten Sie länger, fehlt dem Finanzamt der zeitliche Zusammenhang mit dem Schadensereignis und dann erkennt der Finanzbeamte die Kosten nicht an.

  • Müssen Sie für die Schadensbeseitigung ein Darlehen aufnehmen, sind nicht erst die Tilgungen abziehbar, sondern schon die dadurch finanzierten Ausgaben. Auch die Darlehenszinsen sind abziehbar, wenn sie sich eindeutig den außergewöhnlichen Belastungen zuordnen lassen. Voraussetzung: Sie waren gezwungen, das Darlehen für die außergewöhnliche Belastung aufzunehmen.

  • Erstattungen von Dritten (die Versicherung, der Schädiger, der Arbeitgeber oder der Staat) müssen Sie von Ihren Aufwendungen abziehen. Das gilt sogar, wenn Sie die Erstattung in einem späteren Jahr bekommen, aber mit der Zahlung bereits jetzt rechnen können. Haben Sie das Geld zum Zeitpunkt Ihrer Steuererklärung schon erhalten, ist das problemlos. Ist das nicht der Fall, sollten Sie den Betrag vorsichtig schätzen (nicht zu hoch) und darauf achten, dass das Finanzamt die Steuer vorläufig festsetzt (§ 165 AO). Dann kann der Bescheid später korrigiert werden, sollte die Erstattung höher oder niedriger ausfallen.

Bei Naturkatastrophen mit Breitenwirkung (z. B. Hochwasser, Sturm, Hagel oder Erdbeben) setzen die Landesfinanzminister den so genannten Katastrophenerlass in Kraft, durch den unbillige Härten (§ 168 AO) vermieden werden sollen. Eine dieser steuerlichen Hilfen ist, dass Versicherungsmöglichkeiten nicht geprüft werden. Von der Inkraftsetzung des Erlasses erfahren Sie ggf. auch durch die Medien.

Zum Hochwasser im Juni 2013 gibt es dazu vom Bundesfinanzministerium folgende steuerlichen Hinweise für Hochwassergeschädigte:

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen haben die Finanzministerien der Länder Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Brandenburg und Thüringen Maßnahmen auf den Weg gebracht, die Verfahrenserleichterungen für unmittelbar und nicht unerheblich von den Folgen des Hochwassers betroffene Steuerpflichtige vorsehen. Zu den wichtigsten Möglichkeiten für Steuererleichterungen gehören u. a. die Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Stundung fälliger Steuern, der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge, die Bildung steuerfreier Rücklagen und Abschreibungserleichterungen bei Ersatzbeschaffung sowie die steuerliche Berücksichtigung der notwendigen Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung.

Darüber hinaus wird bei steuerlichen Nachweispflichten großzügig verfahren. Dies gilt auch für Spendennachweise. So genügt für den Nachweis der Zuwendungen der Barzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts.

Von der Summe Ihrer außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art zieht das Finanzamt automatisch die sogenannte zumutbare Belastung ab. Berechnen Sie hier mit unserem kostenlosen Rechner, wie hoch die außergewöhnliche Belastung in Ihrem Fall ist.

Lesen Sie hier weitere detaillierte Informationen zu Voraussetzungen und abziehbaren Kosten

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