Fremdsprache im Kindergarten lernen bringt Steuervorteil

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Die Kosten für spielerisch vermittelte Fremdsprachenkenntnisse während der Betreuung im Kindergarten können als Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden, entschied das Sächsische Finanzgericht.

Die Kinder eines berufstätigen Elternpaares besuchten einen Kindergarten, in dem neben (deutschsprachigen) Erzieherinnen französische Sprachassistentinnen eingesetzt werden. Diese sprachen mit den Kindern ausschließlich Französisch und brachten ihnen quasi "nebenbei" Fremdsprachenkenntnisse bei. Unterricht im herkömmlichen Sinn gab es nicht. Die Sprachassistentinnen werden von einem Verein zur Förderung der frühkindlichen bilingualen Erziehung finanziert, den die Eltern jährlich mit etwa 1.300 Euro unterstützten.

Diese Kosten machten sie in ihrer Steuererklärung als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten geltend. Das Finanzamt war der Meinung, es handle sich bei der Fremdsprachenvermittlung um eine Vermittlung besonderer Fähigkeiten. Da Aufwendungen dafür nicht steuerlich abzugsfähig sind, erkannte es die Kosten nicht an.

Anders das Finanzgericht: Die Kosten für die spielerische und nicht unterrichtsbezogene Vermittlung von Französischkenntnissen seinen in voller Höhe als Betreuungsaufwendungen abzugsfähig, entschieden die Richter. Es sei zwar richtig, dass Unterricht ausdrücklich von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen ist. Aber Unterricht liege hier ja auch gar nicht vor, lautete die Entscheidung. Die Kinder wurden ja im Rahmen der Betreuung und während des Spielens an die Fremdsprache herangeführt. Da die Sprachförderung und die Betreuung also eine Einheit bildeten, müssten die Kosten nicht aufgeteilt werden (Sächsisches FG, Urteil v. 6.4.2011, 2 K 1522/10).

Neuregelung durch das Steuervereinfachungsgesetz

Ab der Steuererklärung für das Jahr 2012 spielt es für die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten keine Rolle mehr, ob diese aus beruflichen oder privaten Gründen angefallen sind. Die Absetzbarkeit wird damit vereinfacht, eine Seite der "Anlage Kind" fällt durch die Neuregelung weg.

Der Bundestag hat das Steuervereinfachungsgesetz bereits verabschiedet, der Bundesrat soll im Juli zustimmen.

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