Steuerterminkalender 2012

Im Steuertermin-Kalender finden Sie alle Termine für die Abgabe Ihrer Steuererklärungen und sämtliche Termine für Ihre Steuervorauszahlungen. Fällt ein vom Gesetzgeber festgelegter Termin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Termin auf den nächsten Werktag. Rechtzeitig ist die Abgabe einer Steuererklärung dann, wenn sie dem Finanzamt vor Ablauf der Abgabefrist vorliegt. Geht dem Finanzamt die Erklärung verspätet zu, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (§ 152 AO).

Beispiel:

Bei vierteljährlicher Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung endet die Abgabefrist für das III. Quartal am 10.11.2012, wenn eine Dauerfristverlängerung beantragt wurde. Der 10.11.2012 ist ein Samstag. Dadurch verschiebt sich der Abgabetermin auf den nächstfolgenden Werktag. Das ist Montag, der 12.11.2012. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss dem Finanzamt spätestens um 24:00 Uhr vorliegen.

Zahlung der fälligen Steuer

Grundsätzlich gilt: Für Steuerzahlungen gibt es eine Zahlungs-Schonfrist von drei Tagen (§ 240 Abs. 3 AO). Die zu zahlende Steuer muss vor Fristablauf beim Finanzamt eingegangen sein. Die Schonfrist beginnt nach Ablauf des Abgabe-/Zahlungstermins. Fällt der letzte Tag der Schonfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf auf den nächsten Werktag. Der Tag, an dem die Zahlungs-Schonfrist endet, steht in Klammern unter dem Abgabe-/Zahlungstermin.

Eine Schonfrist gibt es aber nur für Überweisungen und Einzahlungen am Bank- oder Postschalter, nicht aber für Scheckzahlungen oder Bareinzahlungen an der Finanzkasse. Begleichen Sie Ihre Steuerschuld direkt beim Finanzamt durch Bareinzahlung, kommt es zu keiner Verschiebung des Zahlungstermins. Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem ursprünglichen Zahlungstermin vorliegen. Begleichen Sie Ihre Steuerschuld zu spät, setzt das Finanzamt für jeden angefangenen Monat 1 % Säumniszuschlag auf den geschuldeten Steuerbetrag fest, der auf die nächsten 50,00 € abzurunden ist (§ 240 Abs. 1 AO).

Beispiel:

Bei monatlicher Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung und Verzicht auf die Dauerfristverlängerung muss die Voranmeldung für März 2012 am 10.04.2012 beim Finanzamt sein. Dieser Tag ist gleichzeitig Zahlungstermin. Wenn Sie Ihrem Finanzamt eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt haben, müssen Sie sich keine Gedanken über die pünktliche Zahlung der Steuerschuld machen. Das Finanzamt bucht die fällige Steuer rechtzeitig von Ihrem Konto ab. Überweisen Sie die fällige Steuer, muss der Steuerbetrag dem Konto des Finanzamts spätestens am 13.4.2012 gutgeschrieben sein, denn die dreitägige Zahlungs-Schonfrist läuft an diesem Tag ab. Zahlen Sie die Steuer per Scheck, muss der Scheck dem Finanzamt bereits am 07.04.2012 vorliegen, um eine rechtzeitige Steuerzahlung sicherzustellen.

Sozialversicherungsbeiträge

Die von Ihnen für Ihre Mitarbeiter zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge müssen spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats gezahlt sein, für den die Beiträge zu entrichten sind. Die Zahlung ist nur dann rechtzeitig, wenn das Geld spätestens am Fälligkeitstag beim Sozialversicherungsträger eingegangen ist. Der zu zahlende Betrag ergibt sich aus den vorläufi gen Lohnabrechnungen. Der Beitragsnachweis muss dem zuständigen Sozialversicherungsträger spätestens am zweiten Arbeitstag vor Beitragsfälligkeit vorliegen - und zwar bereits um 0:00 Uhr. Demnach müssen Sie den Beitragsnachweis schon drei Tage vor Fälligkeit der Beiträge abgeben.

Hier geht es zum Steuertermin-Kalender.

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