Bis 30.11. Steuerklassenwechsel beantragen!

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Verheiratete dürfen einmal im Jahr eine andere Steuerklassen-Kombination wählen. Wie funktioniert der Wechsel?

Die Steuerklassen können Sie im Laufe des Jahres in der Regel nur einmal wechseln, und zwar spätestens bis zum 30. November des betreffenden Jahres. Auch die Wahl des Faktorverfahrens gilt als Steuerklassenwechsel.

Formular ausfüllen, abschicken – fertig!

Für die Änderung der Steuerklasse gibt es den amtlichen Vordruck Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten, der von beiden Ehepartnern unterschrieben und dann an das Finanzamt geschickt werden muss.

Wenn Sie mehr Informationen zur Steuerklassenänderung benötigen, dann empfehlen wir Ihnen unsere kleine Broschüre: Steuerklasse ändern: Vorteile – Fristen – Tipps

Wenn einer der folgenden Fälle auf Sie zutrifft, dürfen Sie ausnahmsweise einen weiteren Wechsel beantragen:

  • ein Ehepartner bezieht keinen Arbeitslohn mehr,

  • ein Ehepartner nimmt nach Arbeitslosigkeit wieder ein Arbeitsverhältnis auf,

  • Sie haben sich auf Dauer getrennt oder

  • ein Ehepartner ist verstorben.

Selbst wenn Sie nicht die günstigste Kombination gewählt haben, zahlen Sie letztendlich keinen Cent mehr Steuern: Denn endgültig abgerechnet wird in der Steuererklärung nach Ablauf des Jahres. Bei ungünstiger Steuerklassenwahl zahlen Sie zwar während des Jahres zu viel Lohnsteuer und verzichten dadurch auf Liquidität und mögliche Zinsen. Sie dürfen sich dann aber im nächsten Jahr mit Abgabe der Steuererklärung auf eine Steuererstattung freuen.

Manchmal kann es für Sie sogar von Vorteil sein, eine steuerlich ungünstige Steuerklasse zu wählen. Denn die Steuerklasse beeinflusst oft die Höhe von Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Elterngeld oder Arbeitslosengeld, da die Höhe dieser Leistungen vom letzten Nettogehalt abhängt.

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