Beiträge zur Arbeitslosenversicherung: Beschränkte Abziehbarkeit laut BFH rechtens

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Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind im Rahmen der neuen Berechnungsmethode nur beschränkt als weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar. Bei vielen Angestellten verpuffen die Beiträge gar steuerlich wirkungslos, da sie bereits mit ihren Beiträgen zur Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen ausschöpfen. Ist das verfassungsgemäß?

Schließlich sind die Beiträge zwangsweise zu leisten und ggf. erhaltene Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterliegen oft dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG und erhöhen somit den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte.

BFH: Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf volle Anerkennung

Der Bundesfinanzhof hat dagegen leider keine rechtlichen Bedenken: Nach Auffassung der obersten Steuerrichter besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung steuerlich in voller Höhe zu berücksichtigen. Das Finanzamt muss die Beiträge auch nicht im Wege eines negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigen, was einen niedrigeren Steuersatz für die übrigen Einkünfte zur Folge hätte (BFH-Urteil vom 16.11.2011, X R 15/09, DB 2012 S. 437).

Verfassungsbeschwerde anhängig

Doch ein Funken Hoffnung besteht noch: Denn der unterlegene Steuerzahler hat gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesverfassungsgericht lautet: 2 BvR 598/12. Damit können Angestellte in dieser Frage weiterhin Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und unter Hinweis auf die anhängige Verfassungsbeschwerde das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.

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