Anlage Unterhalt (Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen)
Alle Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen (z.B. Eltern, Kinder) können als außergewöhnliche Belastungen über die Anlage Unterhalt geltend gemacht werden. Dazu zählen auch Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, wenn diese nicht im Rahmen des Realsplittingverfahrens als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
So füllen Sie die Anlage Ausfüllanleitung richtig aus. Damit das Ausfüllen leichter fällt, haben wir die wichtigsten Informationen und Fallstricke für Sie zusammengestellt.